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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Dauert die HV zu lange?, oder: Eine Frage, die keine Gebührenfrage ist

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Am Freitag hatte ich die Frage der etwas anderen Art eingestellt – Ich habe da mal eine Frage: Dauert die HV zu lange?, oder: Eine Frage, die keine Gebührenfrage ist.

Hier meine Antwort:

Moin,

vorab: Mich irritiert die Frage, da ich mir nicht ganz sicher bin, ob Sie es ernst meinen. Aber das ist wohl der Fall. Also dann meine Antwort:

Ich habe gegen das Vorgehen der Kammer keine Bedenken, so lange Hauptverhandlungszeiten sind in Umfangs- und/oder Schwurgerichtssachen, wenn ausreichend Pausen gemacht werden, keine Besonderheit. Ich kenne genügend Kollegen, die Ihnen das bestätigen könnten.

Die Zulässigkeit folgt zudem auch inzidenter sus dem Gesetz, uud zwar aus dem RVG. Denn die Längenzuschläge dort gehen u.a. von „mehr als 8 Stunden“ aus. Das würde sonst ggf. ins Leere laufen.

Im Übrigen ist mir die Aussage: „Niemand (!!) ist mehr um 22.00 Uhr zu konzentrierter Arbeit fähig, wenn er um 9 30 Uhr begonnen hat‘, zu pauschal – „niemand“ ??, also „keiner“? Die Aussage ist m E. auch falsch. Ich arbeite auch heute noch häufig so lange. Und, ich meine,  auch nach wie vor gut.

Wenn Sie die „Problematik“ wirklich ins Verfahren einbringen wollen,  müssen Sie Ihre und/oder die Verhandungsunfähigkeit des Mandanten geltend machen und das dann ggf  mit § 238 Abs. 2 StPO durchfechten. Da muss dann aber mehr vorgetragen werden als bloß der zeitliche Aspekt und/oder irgendwelche Arbeitszeitregelungen. Und in der Revision dann die Verfahrensrüge.

Mein Rat. Tun Sie es nicht. Es ist ein Tag, der so lange dauern soll. Sie schaffen das.

Ich habe dann noch folgende Rückmeldung bekommen:

„Moin lieber Herr Burhoff,

Ihre Antwort hat mich zunächst, was wohl auch beabsichtigt war, einmal auf den Hosenboden gesetzt.

Nachdem ich das nun verarbeitet und weggeatmet habe:

Ich teile Ihre Ansicht nicht. Gerade in Umfangs- und/oder Schwurgerichtssachen ist es wichtig, zu jeder Zeit „voll gefechtsfähig“ zu sein. Hierbei unterscheidet sich lange Büroarbeit (die auch ich hin und wieder leiste) von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung, wo man jederzeit in besonderer Weise aufmerksam sein muss.

An dem problematischen Tag werden von mir (was die Kammer erwartet) diverse Ablehnungs- und Beweisanträge gestellt werden, auf deren Verbescheidung unmittelbar reagiert werden muss. Es kommt also besonders auf diesen Tag an. Ich stimme Ihnen zu, dass dies längst nicht bei allen Hauptverhandlungstagen so ist oder sein muss. Ich glaube nicht, dass ich an diesem Abend um 23:00 Uhr ein in gleicherweise qualitatives Plädoyer halten kann wie vormittags um 10:00 Uhr.2

Damit habe ich es dann aber auch gut sein lassen.

Ich habe da mal eine Frage: Dauert die HV zu lange?, oder: Eine Frage, die keine Gebührenfrage ist

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Und dann noch eine (Gebühren)Frage, die mich erreicht hat, die aber nur auf den ersten Blick eine Gebührenfrage zu sein schien. Der Betreff der Mail lautete zwar: „Betreff: Länge eines Hauptverhandlungstages“, aber: Es ging gar nicht um eine gebührenrechtliche Problematik, wie vor allem z.B. die Berechnung der Hauptverhandlungsdauer usw. Sondern:

„….. heute einmal wieder eine kleine Nachfrage 😊

Was in der Überschrift nach einer Gebührenfrage klingt, ist jedoch gar keine. In einer Schwurgerichtssache hat der Vorsitzende heute folgende Anordnung übermittelt:

„Am Ende des gestrigen Hauptverhandlungstages wurde als Termin zur Fortsetzung der Hautverhandlung der 29.07.2024, 09:30 Uhr, bestimmt.

Dieser Hauptverhandlungstermin unterliegt nicht der sonst bestehenden zeitlichen Begrenzung und kann deshalb erforderlichenfalls auch bis in die späten Abendstunden

Andauern, um – wenn nicht in der Sache liegende Gründe entgegenstehen – eine Urteilsverkündung am 30.07.2024 zu ermöglichen.“

Ich halte das für vollkommen unzulässig, habe dazu jedoch nichts gefunden. Bei der angedachten maximalen Arbeitszeit von 14,5 Stunden bin ich schon lange nicht mehr verteidigungsfähig.

Zumal ich zum Gerichtsort morgens etwa 1,25 Stunden benötige. Die beamtenrechtlichen Regelungen in pp. sehen ein Wochenmaximum vor von 41 Stunden, jedoch kein Tagesmaximum. Die Mehrarbeit könnte damit durch Freizeit ausgeglichen werden.

Ich halte jedoch niemanden mehr um 22:00 Uhr abends zu konzentrierter Arbeit fähig, wenn man um 9:30 Uhr angefangen hat.

Was denken Sie?“

Tja, was ich denke, habe ich auf die Frage geantwortet und das gibt es hier dann am Montag….

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie löse ich mein „Luxusproblem“?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie löse ich mein „Luxusproblem“?, in den Raum gestellt. Darauf meine Antwort

„100 T€ sind 100.000 EUR ? Das ist 22 x so viel wie das 5-Fache der Wahlanwaltshöchstgebühr oder das fast 110-Fache der Wahlanwaltshöchstegbühr.

Also: M.E. nein. Das kann man m.E. kaum begründen bzw. muss dann ganz viel dazu schreiben. Das hält im Zweifel nicht.“

Der Kollege hat dann noch geantwortet:

„Ich habe es befürchtet! Also doch Minutenabrechnung … Schnief!!“

Und ich:

„Vereinbaren kannst du alles, es muss nur, wenn es streitig wird, halten.“

Und noch einmal der Kollege:

„Genau das war/ist meine Sorge. Dann lieber von Beginn an so, dass es hält! Danke dir!“

Ich habe da mal eine Frage: Wie löse ich mein „Luxusproblem“?

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Und dann hier die Gebührenfrage zum Tagesschluss, nämlich:

„Lieber Detlef,

darf ich dich mit einem „Luxusproblem“ stören und fragen?

Ist es möglich, statt Nr. 4101 + 4105 VV RVG ein „pauschales Grundhonorar“ iHv 100 T EUR zu vereinbaren?? 5-fache Überschreitung der Höchstgebühren würde weder reichen, noch dem Sachverhalt gerecht werden.

Wie machen das die Kanzleien, die damals im Vodafone-Verfahren, Dt. Bank oder Höneß verteidigt haben? 🤔

Weißt du Rat? „

Lösung: Ich habe da mal eine Frage: Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger – was tun?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger – was tun?

Ich habe dem Kollegen – kurz – wie folgt geantwortet:

„Moin, ich gehe davon aus, dass Ihnen unser RVG-Kommentar vorliegt?

Ich verweise daher nur auf Teil A Rn 2437. Bitte nicht den Hinweis vergessen, dass Sie auch ohne „Zuzahlung“ verpflichtet sind, die Pflichtverteidigung (weiter) zu führen. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH unbedingt erforderlich.

Und dann natürlich später den Vorschuss bei der Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren angeben, § 58 Abs. 3 RVG.“

Ich weiß, ist kurz 🙂 , aber manchmal reicht die Zeit nicht für lange Schreiben und dann verweise ich gern 🙂 auf unseren RVG-Kommentar. Das richtige Vorgehen hängt ja auch ein wenig davon ab, was hinsichtlich des bereits gezahlten Vorschusses vereinbart wurde: Nur für das Ermittlungsverfahren oder für das gesamte Verfahren; davon hängt dann ab, was angerechnet wird/werden kann. Jedenfalls ist entscheidend, dass mit „offenen Karten“ gespielt wird, sonst könnte es ggf. ein „böses Erwachen“ geben.

Zu der Frage sind bei FB übrigens einige Antworten gekommen, die alle in die gleiche richtige Richtung gegangen sind.