Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich ggf. auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV abrechnen?

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Und dann zum Tagesschluss noch die Gebührenfrage, und zwar heute mal wieder eine verkehrsstrafrechtliche Fragestellung betreffend; die Frage stammt aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“.

„…

Ich soll für den Mandanten eine Sperrfristverkürzung beantragen. Bisher war ich für ihn nicht tätig, insbesondere nicht im Hauptsacheverfahren. Fällig wird wohl 4204, wobei ich mich auch frage, ob in diesem Fall nicht sogar eine Einzeltätigkeit vorliegt.

Frage: Wenn 4204, kann ich dann hier grundsätzlich auch die Grundgebühr abrechnen, weil ich ja bislang noch nicht tätig war?

Lösung zu: Sind es nur eine oder drei Angelegenheiten im Auslieferungsverfahren mit VB?

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Und dann noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Sind es nur eine oder drei Angelegenheiten im Auslieferungsverfahren mit VB?

Mein Antwort- zunächst nur:

„Moin,

die Verfassungsbeschwerdeverfahren sind jeweils neue Angelegenheiten, in denen jeweils die Gebühren nach § 37 RVG entstehen. Eine Pauchgebühr gibt es nicht.

Vgl. auch LG Neubrandenburg und OLG Rostock RVGreport 2010, 30; stehen auch auf meiner HP bei § 37 RVG.“

Und dann, weil ich beim nochmaligen Lesen festgestellt hatte, dass die Frage (auch) in eine andere Richtung ging, noch zur Ergänzung:

„Sorry, das war unvollständig. Ihnen geht es ja nicht um die VB, sondern um die weiteren Verfahren im Ausgang.

Aber auch das sind jeweils neue Angelegenheit. Folgt aus § 21 RVG: Dazu: BGH, Beschl. v. 19.09.2013 – IX ZB 16/11 .“

Tja, besser erst zweiaml lesen 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Sind es nur eine oder drei Angelegenheiten im Auslieferungsverfahren mit VB?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute aus dem Auslieferungsrecht, zumindest liegt ein Auslieferungsverfahren zugrunde.

Der Fragesteller hatte folgendes Problem:

„…..Ich habe eine Frage zum Themenkomplex „neue Angelegenheit“:

Der Mandant wurde 2016 verhaftet aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls. Das BVerfG hob in dieser Sache 2x die positiven Auslieferungsentscheidungen des OLG auf als „offensichtlich begründete“ Verfassungsbeschwerden. Jetzt steht der 3. Durchgang an.

Frage:

Handelt es sich jetzt vergütungstechnisch um die dritte Angelegenheit? Oder ist es immer noch das gleiche Ersuchen und dies alles im Rahmen einer Pauschgebühr zu verarzten?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Nr. 4142 VV im selbständigen Einziehungsverfahren?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Nr. 4142 VV im selbständigen Einziehungsverfahren?

Und hier dann die Antwort:

„Ich bin im Moment auf Borkum, daher nur kurz. M.E. könnte das gehen ähnlich wie das Beispiel bei Burhoff/Volpert, RVG, Rn 2126 mit Verweis auf Rn 154 ff.

Die Frage ist, ob es sich um eine neue Angelegenheit handelt. Wenn ich das hier aber so schreibe, bekomme ich Zweifel, ob meine bisherige Auffassung, das zu verneinen, richtig ist. Daher würde ich es mit der 4101, 4119, 4142 VV RVG mal versuchen. Mich würde dann natürlich der Ausgang interessieren.

Wenn man eine neue Angelegenheit verneint, ist zumindest aber ggf. noch die Nr. 4142 VV RVG entstanden, wenn Sie die noch nicht geltend gemacht haben. Allerdings: Ist der Mindestwert überschritten? War aber bestimmt eine besonders kostbare Tatwaffe.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Nr. 4142 VV im selbständigen Einziehungsverfahren?

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Und die Gebührenfrage betrifft heute dann auch die Nr. 4142 VV RVG. „Mal wieder“ oder „schon wieder“. Zu der Gebührenziffer kann man inzwischen einen eigenen Kommentar schreiben.

Hier geht es um folgendes Problem:

„…. Mal wieder eine Gebührenfrage:

Mandant hat in anderer Sache § 63 StGB bekommen. Im Zuge eines weiteren Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen versuchten Totschlags bin ich als Pflichtverteidiger tätig. Das Verfahrern wird eingestellt im Hinblick auf den schon angeordneten 63er. Gebühren abgerechnet. Alles prima.

Da der Mandant auf Anfragen nicht reagiert, stellt die StA sodann hinsichtlich der Tatwaffe aus dem eingestellten Ermittlungsverfahren Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren zum Schwurgericht. Wiederum werde ich beigeordnet. Das Gericht eröffnet das Verfahren und ordnet schließlich ohne Termin die Einziehung an.

Nur Nr. 4142 VV RVG oder Nr. 4101, 4119, 4142 VV RVG?“