Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Nr. 4142 VV im selbständigen Einziehungsverfahren?

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Und die Gebührenfrage betrifft heute dann auch die Nr. 4142 VV RVG. „Mal wieder“ oder „schon wieder“. Zu der Gebührenziffer kann man inzwischen einen eigenen Kommentar schreiben.

Hier geht es um folgendes Problem:

„…. Mal wieder eine Gebührenfrage:

Mandant hat in anderer Sache § 63 StGB bekommen. Im Zuge eines weiteren Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen versuchten Totschlags bin ich als Pflichtverteidiger tätig. Das Verfahrern wird eingestellt im Hinblick auf den schon angeordneten 63er. Gebühren abgerechnet. Alles prima.

Da der Mandant auf Anfragen nicht reagiert, stellt die StA sodann hinsichtlich der Tatwaffe aus dem eingestellten Ermittlungsverfahren Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren zum Schwurgericht. Wiederum werde ich beigeordnet. Das Gericht eröffnet das Verfahren und ordnet schließlich ohne Termin die Einziehung an.

Nur Nr. 4142 VV RVG oder Nr. 4101, 4119, 4142 VV RVG?“

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