Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?

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Am Freitag hat es: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Und dazu dann hier die (kurze) Antwort:

„Das ist kein Fall der Nr. 4141 VV RVG.

Die Frage wird unterschiedlich gelöst. Der Meinungsstand dazu bei Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4141 Rn. 59 ff.“

Und <<Werbemodus an>> das zitierte Werk Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, kann man hier bestellen. Jetzt übrigens auch als sog. Mängelexemplar, d.h. mit einem Preisnachlass von 30 EUR. „Mängelexemplare“ sind solche, die aus Retouren stammen oder bei denen z.B. der Schutzumschlag fehlt usw.

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?

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Und dann noch folgende kleine Frage – aus der FB-Gruppe 🙂 :

„Kleine Gebührenfrage:

Nr. 4141 VV RVG entstanden bei Verständigung des Verteidigers, Richter und StA über den Erlass eines Strafbefehls nach Anklageerhebung? Dadurch Hauptverhandlung vermieden.

Wie verhalten sich dazu Berliner Rechtspfleger? Aber auch bundesweiter Umgang von Interesse!“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gegenüber welchen Stellen kann/muss ich abrechnen?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Gegenüber welchen Stellen kann/muss ich abrechnen?, gestellt bzw. weitergeleitet.

Darauf habe ich dem Kollegen geantwortet:

„1. Es besteht Anspruch auf gesetzliche Gebühren als Pflichtverteidiger gem. §§ 45, 55 Abs. 1 Satz 2 RVG.

2. Wegen der Kostenerstattung muss sich der Mandant m.E. auch an das AG wenden.

3. StrEG geht zur GStA (§ 10 StREG)“

Ich habe da mal eine Frage: Gegenüber welchen Stellen kann/muss ich abrechnen?

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Und dann noch folgende Frage (aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:

„…., ich habe gerade ein Abrechnungs-Brett vor dem Kopf, vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen:

Ich habe Beschuldigten B im Ermittlungsverfahren vertreten, nachdem seine Wohnung auf den Kopf gestellt wurde. Nach der Durchsuchung habe ich Akteneinsicht beantragt und Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegt. Mit Rückgabe der Akte habe ich meine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt und wurde dann auch beigeordnet. Anschließend hat das LG den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Landeskasse auferlegt. Zuletzt hat dann die StA das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Daraufhin habe ich dann noch eine Entscheidung nach § 8 StrEG erwirkt.

Ich frage mich nun, an welcher Stelle ich hier die Wahlverteidigergebühren und an welcher Stelle ich die Pflichtverteidigergebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen kann.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich ggf. auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV abrechnen?

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Und dann heute noch die Lösung zur Gebührenfrage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich ggf. auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV abrechnen?

Meine Antwort:

„Das ist die Nr. 4204 VV RVG, denn Sie sind Verteidiger.

Die Nr. 4100 VV RVG fällt aber nicht an.

Denn: Wo ist die Nr. 4100 VV RVG geregelt? Richtig. Im Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Sie rechnen aber nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG ab. Da gibt es keine Grundgebühr und die Nr. 4100 VV RVG können Sie auch nicht analog anwenden.“