Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht im „externen Begutachtungsverfahren“ eine zweite Verfahrensgebühr?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute mal zu einer Strafvollstreckungsprobelmatik, und zwar:

„…. wir hätten da mal wieder eine Frage 🙂 an den Gebühren-Spezi!

Es geht hierbei um die Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB – insbesondere darum, ob es sich bei dem „externen Begutachtungsverfahren“ um eine gesonderte Angelegenheit handelt und eine Verfahrensgebühr (Nr. 4201 VV RVG) gesondert abrechenbar ist.

Das Landgericht pp. 1 hat uns diese Gebühr bislang stets bewilligt und bezahlt. (ich hatte die Abrechnungspraxis hier so „übernommen“ und aufgrund des reibungslosen Ablaufs bislang keinen Anlass zur Nachprüfung)

Das Landgericht pp. 2 antwortet in einem Verfahren nunmehr, dass die externe Begutachtung Bestandteil des Überprüfungsverfahrens sei und damit keine eigene Angelegenheit.

Im Kommentar und im Internet habe ich zu dieser Fragestellung nichts Spezifisches gefunden (weder zu §§ 15 ff. RVG oder in Vorbem. 4 etc.).“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Muss der Mandant die Gebühren für die Berufung selbst tragen?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Muss der Mandant die Gebühren für die Berufung selbst tragen?.

Zu der Frage sind ja einige ungläubige Anmerkungen kommen, die ich nachvollziehenkann. Nicht im Hinblick auf den fragenden Kollegen, sondern im Hinblick auf den Beschluss, den der Kollege bekommen hat.

Aber da man ja nie weiß, ob man nicht doch etwas übersehen hat, hatte ich – vor meiner Antwort – bei dem Kollegen noch einmal nachgefrag, und zwar:

„Nur für mich zum Verständnis: Sie haben nach Berufungsrücknahme die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht?“

Und nachdem der Kollege – an sich wenig überraschend – darauf mit: „Ja natürlich!“ geantwortet hatte, habe ich ihm geantwortet:

„…. dann ist das m.E. Blödsinn.

Das sind „Ihre“ gesetzlichen Gebühren. Kostenschuldner ist die Staatskasse, nicht der Mandant.

Ob die Staatskasse die Gebühren dann beim Mandanten als Kosten des Verfahrens geltend macht (Nr. 9007 KV GKG), steht auf einem anderen Blatt.

Also: Durchfechten.“

Ich hoffe, der Kollege befolgt meinen Rat und schickt mir dann den Beschluss, über den ich dann gerne hier berichten werden.

Im Übrigen: Manche Dinge versteht man nicht……

Ich habe da mal eine Frage: Muss der Mandant die Gebühren für die Berufung selbst tragen?

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Und dann noch folgende Frage für das Pfingstwochenende:

„…..

In einem Verkehrsstrafverfahren bin ich als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Der Mandant wurde erstinstanzlich vom AG verurteilt und ich legte auftragsgemäß Berufung zum LG ein.

Diese Berufung nahmen wir in der Hauptverhandlung vor dem LG zurück.

(Der Grund spielt für die Gebührenfrage eigentlich keine Rolle, daher lediglich ergänzend:

In der Hauptverhandlung vor dem LG machte das Gericht keinen Hehl daraus, daß es die erstínstanzliche Entscheidung für zu mild hielt.

Zwar galt hier das Verschlechterungsverbot, jedoch wurde uns angedeutet, daß man das Verhalten des Mandanten als extrem uneinsichtig empfand und dies ggf. auch in den Urteilsgründen niederlegen würde. Da es hier auch um eine Fahrerlaubnisentziehung ging, bestand die ernsthafte Gefahr, daß entsprechende Ausführungern des Gerichts im Urteil auch Bestandteil der Führerscheinakte des Mandanten würden und sich im Rahmen der MPU negativ auswirken würden).

Nun die Frage:

Die Pflichtverteidigerkosten für die erste Instanz wurden von der Staatskasse bezahlt.

Als ich jedoch die Kosten für die Berufung geltend machte, wurde mir per Beschluß mitgeteilt, der Mandanten müsse diese Kosten selbst tragen, da er das Rechtsmittel zurückgenommen habe.

Zu Recht?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es nach gescheiterter Einstellung noch einmal eine Verfahrensgebühr?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es nach gescheiterter Einstellung noch einmal eine Verfahrensgebühr?

Darauf hatte ich dem Kollegen, der die Antwort auf seine Frage vergeblich im RVG-Kommentar gesucht hatte, geantwortet:

„Moin, warum schauen Sie denn nicht bei Rn. 117? Die Rechtpflegerin hat Recht.“

Tja, und was steht da nun? Ich könnte ja jetzt einfach auf <<Werbemodus an>> Bestellmöglichkeit auf meiner HP verweisen – vgl. hier – <<Werbemodus aus>>. Das wäre aber vielleicht ein wenig sehr knapp.

Daher hier die Ausführungen bei der Rn. 117:

„6.   Wiederaufnahme des Verfahrens nach gescheiterer Einstellung gem. §§ 153a, 154 StPO, § 37 BtMG

Wird das Verfahren bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nach § 153a StPO (vorläufig) eingestellt und, nachdem der Beschuldigte die ihm gemachten Auflagen oder Weisungen nicht erfüllt hat, wiederaufgenommen, handelt es sich bei dem „wiederaufgenommenen“ Verfahren nicht um eine neue Angelegenheit mit der Folge, dass ggf. Verfahrensgebühren noch einmal entstehen würden (§ 15 Abs. 2). Das Verfahren bleibt vielmehr dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit (Burhoff, RVGreport 2014, 2, 3). Der ggf. für den Verteidiger entstehende Mehraufwand ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 bei der Bemessung der Rahmengebühr geltend zu machen (vgl. Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rdn 1769; zur Einstellung nach § 153a StPO eingehend Burhoff/Schneider, EV, Rn 2085 ff.).

Entsprechendes gilt für die Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 2 StPO (zur Einstellung nach § 154 StPO eingehend Burhoff/Schneider, EV, Rn 2136 ff.).

Hinweis:

Etwas anderes folgt nicht aus § 17 Nr. 13. Gemeint ist mit „wiederaufgenommene Verfahren“ dort das Verfahren nach einer Wiederaufnahme i.S.d. §§ 359 ff. StPO bzw. § 85 OWiG (vgl. unten Rdn 141).“

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es nach gescheiterter Einstellung noch einmal eine Verfahrensgebühr?

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Und dann vor dem Wochenende eben noch die RVG-Frage der Woche, und zwar hatte ein Kollege folgendes Problem:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

auch in Ihrer 6. Auflage (RVG Straf- und Bußgeldsachen) finde ich leider keine Lösung in folgender Konstellation:

Ich bin beigeordneter Pflichtverteidiger. Es findet ein HV- Termin beim AG statt. Das Verfahren wird nach § 153 a StPO eingestellt. Mdt. soll 600 Euro Unterhalt nachzahlen. Ich rechne ab (Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr), bekomme auch alle Gebühren.

Mdt. zahlt aber nicht die 600 Euro. Das Gericht nimmt daher das Verfahren wieder auf (Wortlaut: „Das Verfahren wird wieder aufgenommen, da der Angeklagte die Auflage aus dem Beschluss vom… nicht ordnungsgemäß erfüllt hat“)

Es wird erneut HV anberaumt; in der HV wird erneut eingestellt nach § 153 a (wieder Zahlung 600 Euro). Ich rechne ab: Verfahrens- und Terminsgebühr. Die Rechtspflegerin ist der Auffassung, dass die Verfahrensgebühr schon einmal erstattet wurde und daher nicht nochmal anfällt.

Richtig?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen,“

Die Antwort hat es dann gegeben. Hier gibt es sie erst Montag. 🙂