Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht beim Abwesenheitsgeld?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht beim Abwesenheitsgeld?

Und natürlich hat es eine Antwort gegeben. Aber: Es handelt sich um Auslagen und da bin ich mit meinen Antworten immer vorsichtig. Daher habe ich mich vorab mit meinem Coautor aus dem RVG-Kommentar kurz geschlossen und ihn um Rat gefragt. Und seine Antwort an mich hat es dann als Antwort an den Kollegen gegeben, nämlich:

§ 60 Abs. 2 RVG ist nicht anwendbar.

M.E. ist das Abwesenheitsgeld für jedes Verfahren nach dem anwendbaren Recht zu berechnen, und dann unter Beachtung von Vorbem. 7 Abs. 3 aufzuteilen. Die Quotelung in der Mail finde ich da gut.“

Und wenn das ein Bezirksrevisor sagt, soll es wohl stimmen 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht beim Abwesenheitsgeld?

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Und dann zum Tagesschluss noch die RVG-Frage, die sich heute mal wieder mit einer Übergangsproblematik befasst, Und zwaR.

“ ich habe hier den Fall, dass ich an einem Tag in zwei  Terminen vor dem LG Frankfurt verteidigt hatte.

Auf den ersten Termin ist altes Recht anzuwenden.

Auf den zweiten Termin ist neues Recht anzuwenden.

Für jeden Termin hätten „bis 4 Stunden“ locker gereicht (25 + 30 Euro), für beide Termine war es eine Abwesenheit von 4-8 Stunden (es lohnte sich nicht, dazwischen in die Kanzlei zurückzufahren).

Welches Abwesenheitsgeld nehme ich nun für die Quotelung? 40 Euro gemäß alter Regelung oder 50 Euro gemäß neuer Regelung? Oder pro Fall jeweils das gültige?

Wenn letzteres, würde diese Berechnung passen?

Fall „altes Recht“: 25/55 von 40 Euro; Fall „neues Recht“ 30/55 von 50 Euro?

Ebenso mit 0,30 bzw. 0,42 Euro bei der Kilometerpauschale?

Oder ist § 60 Abs. 2 RVG entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass im „neuen“ Verfahren für diesen einen HVT das alte Recht gilt?…..“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4141 VV RVG in der Konstellation entstanden?

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Am Freitag hatte ich folgendes Problem zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4141 VV RVG in der Konstellation entstanden?

Darauf hatte es folgende Antwort von mir gegeben:

„Moin,

m.E. sollten Sie die Rn. 48 bei der Nr. 4141 VV lesen und die entsprechenden Fallbeispiel auswerten. Die Nr. 9 dürfte Ihren Fall treffen. Daher werden Sie es schwer haben, die Nr. 4141 VV RVG geltend zu machen. Es kommt ggf. darauf an, was sie nach der Aussetzung der HV noch getan haben.2

Und wer es nachlesen will und den RVG-Kommentar gerade nicht zur Hand hat, <<Werbemodus an>>: Den kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>. 🙂

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4141 VV RVG in der Konstellation entstanden?

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Bei den Gebührenfragen, die mich erreichen, stehen die Probleme mit der Nr. 4141 VV RVG und auch der Nr. 4142 VV RVG im Vordergrund. Heute habe ich aus dem Material mal wieder eine Frage zur Nr. 4141 VV RVG – zusätzliche Verfahrensgebühr bei Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens – ausgewählt. Gefragt worden ist:

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

folgenden Fall habe ich leider nicht in dem Buch RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, gefunden:

Beim AG wird eine Strafsache wegen Steuerhinterziehung verhandelt. Bereits zu Beginn der Verhandlung dränge ich auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO. Gericht und Staatsanwaltschaft können sich zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer Verfahrenseinstellung anfreunden. Man tritt in die Beweisaufnahme ein und vernimmt die Betriebsprüferin als Zeugin. Noch während der Einvernahme wird Gericht und Staatsanwaltschaft klar, dass umfangreiche Nachermittlungen durchzuführen wären. Die Konsequenz wäre die Aussetzung des Verfahrens zur „Nachholung“ der Ermittlungen gewesen (eine Unterbrechung hätte nicht genügt). Daher habe ich nochmals eine Einstellung nach § 153 a StPO angeregt. Nun traten das Gericht und der Vertreter der Staatsanwaltschaft der Anregung nahe und das Verfahren wurde eingestellt. Die Auflage wurde erfüllt. Obwohl die Einstellung noch in dem Hauptverhandlungstermin erfolgte, wurde min. ein weiterer Verhandlungstermin aufgrund zwingender Aussetzung vermieden.

Ist die Gebühr 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden?

Lösung zu: Entsteht im “externen Begutachtungsverfahren” eine zweite Verfahrensgebühr?

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Im Freitag hatte ich folgende Frage in den Raum gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht im “externen Begutachtungsverfahren” eine zweite Verfahrensgebühr?

Hier dann meine Antwort:

M.E. hat das LG pp.Recht. Es handelt sich um ein Überprüfungsverfahren, in dem ein externes Gutachten eingeholt wird, das Voraussetzung für die Entscheidung ist. Damit handelt es sich um eine Angelegenheit und es entsteht nicht noch einmal die Nr. 4201 VV RVG.

Ich meine, das ist vergleichbar mit dem Erkenntnisverfahren. Da werden ja ggf. auch externe Gutachten eingeholt und es handelt sich dabei nicht um eine eigene/neue Angelegenheit.“