Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Haben der Kollege und ich die Verfahrensgebühr verdient?

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Und dann zum Tagesschluss noch die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Haben der Kollege und ich die Verfahrensgebühr verdient?,

Und hier dann die/meine Lösung:

„Das ist m.E. doch Quatsch: Wenn die h.M. sagt, dass die Terminsgebühr Nr. 6102 VV nicht entsteht (was m.E. falsch, aber eben leider h.M. der OLG ist) und die Tätigkeit des Beistands im Termin beim AG durch die Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG abgegolten wird, dann ist die natürlich auch bei Ihnen entstanden. Sie sind beigeordnet und haben Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren. Das hat mit der Beiordnung des Kollegen nichts zu tun. Der Verfolgte hatte dann eben einen gewissen Zeitraum zwei Beistände.

Herr, lass Hirn vom Himmel regnen. Bitte schnell und viel.“

Ich habe da mal eine Frage: Haben der Kollege und ich die Verfahrensgebühr verdient?

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Und dann noch die RVG-Frage, und zwar heute zum Auslieferungsrecht, also Teil 6 VV RVG:

„…. Ich wurde für eine Haftbefehls Verkündung in eine Auslieferungssache bei OLG Braunschweig vom Amtsgericht Tiergarten für den „heutigen Vernehmungstermin nach 40 Abs.2 und 6IRG“ beigeordnet.

Wir hatten auch umfangreich vorgetragen.Für das übrige Verfahren wurde der Kollege in Niedersachsen beigeordnet. 

Nun möchte das OLG Braunschweig meine Kosten nicht erstatten, wonach ihrer Ansicht nach, nur dem Kollegen in Braunschweig die Verfahrensgebühr zustünde. Terminsgebühr wäre nicht angefallen.

Ich bin der Ansicht sowohl dem Kollegen als auch mir steht die Verfahrensgebühr angesichts der jeweiligen Beiordnung zu, zu Recht?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Entstehen für das abgetrennte Einziehungsverfahren Gebühren?

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Und dann noch die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Entstehen für das abgetrennte Einziehungsverfahren Gebühren?

Ich hatte – wie gewünscht – kurz geantwortet, und zwar mit:

„Burhoff/Volpert, Teil A Rn 2126 bestätigt deine Auffassung“ 🙂

Ich konnte mich so kurz fassen, weil

1. Der Kollege Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, zu Hand hat

2. Ich die Thematik hier auch schon einmal behandelt hatte, und zwar hier unter: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist es mit der Nr. 4142 VV RVG im “Nachverfahren”?

Dann bleibt mir jetzt nur noch darauf hinzuweisen <<Werbemodus an>>, den man den Kommentar hier bestellen kann 🙂 <<Werbemodus aus>>. Solche – und ähnliche Fragen – werden dort beantwortet.

Ich habe da mal eine Frage: Entstehen für das abgetrennte Einziehungsverfahren Gebühren?

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So, und dann noch die Gebührenfrage. Heute mal wieder zu eine Porblematik in Zusammenhang mit der Einziehung:

„Gebührenfrage bzw. bitte Bestätigung meiner Ansicht:

Verfahren ist am AG anhängig, als Pflichtverteidiger bestellt, die Einziehungsfrage wird nach § 422 StPO abgetrennt (unter ausdrücklicher Erstreckung der Beiordnung). Es ergeht gesonderte Einziehungsentscheidung, gegen diese sofortige Beschwerde.

Für den Anfang gibt es 4100, 4104, 4106, (keine 4108, da ins Strafbefehlsverfahren gewechselt) und die 4142, da die Einziehungsfrage schon in der Anklageschrift bezeichnet war.

Und so wie ich es sehe, gibt es für da abgetrennte Einziehungsverfahren: nichts.

Korrekt?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was versteht man unter “zusätzliche Gebühren”?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Was versteht man unter “zusätzliche Gebühren”?, zur Diskussion gestellt.

Dazu hatten Kolleg*innen 🙂 zunächst hingewiesen auf: BGH: Volle Erstattung der Reisekosten für auswärtigen Anwalt. Ein(e) andere hatte ausgeführt, dass Reisekosten keine Gebühren sind, sondern Auslagen.

Ich hatte mich dann „eingeschaltet“ und wie folgt geantwort:

„Sorry, aber ich glaube nicht, dass der Link so richtig weiterhiflt. Es geht nicht um die Frage des „auswärtigen Anwalts“ und dessen Reisekosten, sondern um den Begriff der „zusätzlichen Gebühren“. Von daher ist die Unterscheidung, auf die pp. hinweist schon wichtig/richtig. Da besteht ein Unterschied – siehe § 1 RVG. Und die Reisekosten sind eben keine Gebühren.

Die Problematik, mit der wir es hier zu tun haben, ist die Frage der „kostenneutralen Umbeiordnung“. Dazu gibt es eine ganze Reihe Beschlüsse. Wegen der Fahrtkosten verweise ist auf OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 Ws 122/17 und auf OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2015 – 1 Ws 170/15 und auf LG Osnabrück, Beschl. v. 20.01.2017 – 6 Ks – 720 Js 38063/16 – 10/16

Ich denke, dass man mit den Entscheidungen die Frage lösen kann. Und die Lösung sehr vieler Gebührenfragen gibt es <<Werbemodus an >> bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>. Lohnt sich 🙂 .