Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Welche Verfahrensgebühr entsteht nach Verweisung an die Große Strafkammer?

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Und dann zum Tagesschluss noch die Gebührenfrage, und zwar heute folgende Problematik:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich habe erstinstanzlich (Amtsgericht) eine Pflichtverteidigung wahrgenommen. In dieser stellte sich die Frage nach einer Unterbringung des Angeklagten nicht. Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung kamen erste Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Betroffenen auf. Ein eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Straftat möglicher Weise im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen dieser Erkrankung begangen wurde. Daraufhin hob die kleine Strafkammer das Urteil des Amtsgerichtes auf und verwies die Sache zur Entscheidung auch über eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB an die große Strafkammer.

Ist bei diesem Sachverhalt der Anwendungsbereich des § 20 Satz 2 RVG mit der Folge eröffnet, dass die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4112 VVRVG nochmals und in voller Höhe (ohne jegliche Anrechnung) berechnet werden kann oder aber ist die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4112 VVRVG zwar entstanden, aber die Verfahrensgebühr Ziffer 4106 VVRVG ist hierauf anzurechnen?

Ich bin der Meinung, dass § 20 Satz 2 RVG anzuwenden ist, die Rechtspflegerin, die ich mal darauf angesprochen habe meint, man müsse die bereits abgerechnete Verfahrensgebühr anrechnen….“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr entstanden?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr entstanden?.

Darauf habe ich dem Kollegen, der die Frage in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ gestellt hatte, geantwortet:

„… RVG-Kommentar, Nr. 4141 Rn 12 – „Das hat z.B. zur Folge, dass der Rechtsanwalt, der dem Mandanten nach Einlegung des Ein-spruchs gegen den Strafbefehl „nur“ rät, diesen nicht weiter zu verfolgen, und ihm empfiehlt, den Einspruch zurückzunehmen, die zusätzliche Verfahrensgebühr verdient (vgl. AG Braunschweig, AGS 2000, 54; Burhoff, RVGreport 2014, 2, 7; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn 111; Enders, JurBüro 2000, 281; …“.

Versuchen Sie es mal damit. Erfolgsausichten aber m.E. wahrscheinlich im Hinblick auf die „Abrate-Rechtsprechung“ nicht so groß.“

Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr entstanden?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar wie folgt:

„….

kurze Gebührenfrage. Strafbefehl in einer führerscheinrechtlichen Angelegenheit wird erlassen, mit dem Mandanten wird das Für und Wider der weiteren Vorgehensweise besprochen. Mandant möchte ein paar Tage sparen und bittet mich, schnellstmöglich Rechtsmittelverzicht zu erklären, damit die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis möglichst bald beginnt.

Ist dies ein Fall für Nr. 4141 VV RVG? Die Rechtsprechung nimmt ja an, dass das bloße Abraten von der Einegung von Rechtsmitteln etc. nicht für Nr. 4141 VV RVG ausreichen soll. Was ist aber, wenn man nicht nur davon abrät, Rechtsmittel einzulegen, sondern sogar Rechtsmittelverzicht erklärt? Auch beim Papst in dessen RVG Bibel, 6. Aufl., finde ich leider nichts dazu….“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Auswirkungen hat die nachträgliche Beauftragung als Wahlanwalt?

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Am Freitag hatte ich die Frage in den Raum gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Auswirkungen hat die nachträgliche Beauftragung als Wahlanwalt?.  Nach Rücksprache mit meinem Coautor aus dem RVG-Kommentar habe ich/haben wir darauf geantwortet:

„Ich hätte überhaupt keine Bedenken gegen eine Geltendmachung der Differenz zwischen Pflichtverteidiger-Gebühr und Wahlverteidiger-Höchstgebühr. Aufgrund des erteilten Wahlverteidiger-Auftrages und auch der aufgehobenen Pflichtverteidiger-Bestellung gilt 52 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RVG nicht.“

Und wenn ich bzw. der Fragesteller den RVG-Kommentar schon anspricht, dann auch hier der Hinweis auf <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>

Ich habe da mal eine Frage: Welche Auswirkungen hat die nachträgliche Beauftragung als Wahlanwalt?

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Und dann noch folgende gebührenrechtliche Frage:

„…..

ich stehe vor einem kleinen gebührenrechtlichen Problem und vielleicht eignet sich dieses ja auch für das RVG-Rätsel.

Der Mandant wurde auf Grund eines Haftbefehls nach § 230 StPO ergriffen und dem Richter am nächsten Amtsgericht A vorgeführt. Dieses ordnet mich gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bei. Im Termin argumentiere ich, dass Mandant zur HV sich zwar nicht ausreichend entschuldigt hatte, aber entschuldigt war und lege entsprechende Nachweise vor. Der Richter am AG B, das den HB erlassen hat, war allerdings nicht mehr erreichbar, weshalb der HB aufrechterhalten blieb und in Vollzug gesetzt wurde. Am nächsten Tag telefoniere ich mit AG B, welches den HB sofort aufhebt. Gleichzeitig wird meine Bestellung zum PV aufgehoben, da kein Fall der notwendigen Verteidigung mehr vorliegt. Ich rechne die Gebühren 4101, 4103 und 4107 ab, diese werden auch festgesetzt und bezahlt.

Jetzt kommt der Mandant und beauftragt mich als Wahlverteidiger mit seiner weiteren Verteidigung. Da die Sache etwas umfangreicher ist, würde ich gegenüber dem Mandanten den Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr gern nach oben ausreizen wollen, indem ich ihm die Differenz der PV-Gebühr zur WV-Höchstgebühr in Rechnung stelle. Kann ich das überhaupt oder stehen der Geltendmachung (als Vorschuss) insoweit möglicherweise die Regelungen des § 52 RVG entgegen?

In Ihrem Kommentar habe ich leider nur den umgekehrten Fall der nachträglichen Beiordnung gefunden, aber nicht den Fall der nachträglichen Beauftragung als Wahlverteidiger.“