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Ich hatte am Freitag über folgende Frage/Problematik berichtet: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Lohn bei Hilfe bei der “Auskehrung des Verwertungserlöses”?
Mit der Frage habe ich mich, das räume ich ein, ein wenig schwer getan. Und daher habe ich meinen Coautor aus dem RVG-Kommentar zugezogen und wir haben versucht, eine Lösung zu finden. Wir meinen, dass wir eine gefunden haben und die habe ich dann dem Fragesteller mitgeteilt:
„Moin,
so, Herr Volpert und ich haben ein wenig diskutiert und sind zu folgendem Schluss gekommen:
Die in § 459h StPO geregelte Entschädigung betrifft nicht die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren im Sinn der Nr. 4143 VV RVG. Die Vorschrift betrifft nicht das Erkenntnisverfahren des Strafverfahrens, sondern die Strafvollstreckung. Sie ist im Siebten Buch erster Abschnitt der StPO eingestellt, der die Strafvollstreckung regelt. Das allein spricht schon gegen die Anwendung des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Außerdem gehet es nicht um die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, sondern darum, wie nach Rechtskraft mit eingezogenen Gegenständen bzw. der Auskehr von eingezogenem Wertersatz umzugehen ist.
Das bedeutet, dass man es mit Tätigkeit in der Strafvollstreckung zu tun haben und damit die Tätigkeit dem Anwendungsbereich des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG unterliegt. Die erbrachten Tätigkeiten sind „Tätigkeit als Beistand oder Vertreter …… eines Verletzten“…..ggf. auch als „Einziehungsbeteiligter“ i.w.S. Einschlägig ist die Nr. 4204 VV RVG ggf. aber auch nur die Nr. 4301 Ziff. 6 VV RVG für eine sonstige Tätigkeit in der Strafvollstreckung. Ob die Nr. 4204 VV RVG oder die Nr. 4301 Ziff. 6 VV RVG entstanden sind, hängt vom Umfang des erteilten Auftrags ab.
Ggf. bleibt Ihnen nur, eine Pauschgebühr zu beantragen (§§ 42, 51 RVG).
Ich weiß, dass Ihnen eine andere Antwort lieber gewesen wäre. Aber u.E. ist das so richtig. Die Frage zeigt mal wieder, dass es dringend auch im Teil 4 Abschnitt 2 VV eine der Nrn. 4142, 4143 VV RVG vergleichbare Gebührenvorschrift geben müsste.“
Natürlich hat die Antwort nicht gefallen, was ich auch verstehen kann. Denn es macht schon einen Unterschied, ob man die Tätigkeiten über eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 6 VV RVG oder ggf. nach Nr. 4204 VV RVG abrechnet, wobei die Einzeltätigkeit besser honoriert würde, oder ob man nach Teil 4 VV RVG abrechnet, wobei die Nr. 4143 VV RVG u.E. gar nicht passt. Ggf. käme die Nr. 4142 VV RVG. U.E. geht das aber nicht. Und das muss man eben akzeptieren. Eine Gesetzeserweiterung in dem Bereich wäre allerdings nicht schlecht und sicherlich auch angemessen. Die Hoffnung stirbt aber zuletzt.