Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Was tun, wenn der Kollege nicht für die Terminsvertretung zahlt?

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Und dann noch die Gebühren-/Kostenfrage. Heute mal wieder aus der FB-Gruppe Strafverteidiger:

„Auskotzpost:

ich habe für einen Kollegen mehrere Termine als Terminsvertreterin am OLG übernommen. Besondere Vereinbarungen haben wir nicht getroffen. Leider zahlt besagter Kollege trotz mehrfacher Erinnerung auf sämtlichen Kanälen nun nicht.

Nachfrage bei der Geschäftsstelle ergab, dass der Kollege längst abgerechnet hat und das Geld auch längst angewiesen wurde.

Irgendwie sträube ich mich, einen Mahnbescheid zu beantragen, gleichzeitig bin ich extrem wütend über ein solches Verhalten.

Noch jemand nen Tipp?“

Dass das Verhalten des Kollegen eine „Sauerei“ ist, ist bereists geklärt. Dazu brauche ich also keine weiteren Kommentare 🙂 .

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich einen Haftzuschlag?

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Am Freitag hatte ich gefragt. Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich einen Haftzuschlag?

Dazu hatte es in der FB-Gruppe, aus der die Frage stammt, einige Antworten gegeben, die alle in die richtige Richtung gingen.

Ich hatte wie folgt geantwortet:

„…. Bei Gerold/Schmidt und bei Burhoff/Volpert steht dazu einiges an Rechtsprechung bei der Nr. 4101 VV RVG. Einarbeitung dürfte hier ja wohl (erst) zum Zeitpunkt der Inhaftierung statt gefunden haben, also Grundgebühr und Verfahrensgebühr beide mit Zuschlag. Wird man, da die ja immer nebeneinander entstehen, eh nur schwer trennen können.“

Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich einen Haftzuschlag?

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Und hier dann noch die Gebührenfrage, heute mal wieder zum Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG):

„Hallo zusammen. Ich habe einmal eine Abrechnungsfrage:

Wenn ich mich zur Akte bei der StA gemeldet habe und der Mandant zu dem Zeitpunkt auf freien Fuß war, aber ich erst Akteneinsicht zum Zeitpunkt der Inhaftierung ( in anderer Sache ) bekam und die Grundgebühr ja zur erstmaligen Einarbeitung gedacht ist: Bekomme ich die Nrn. 4100 und die 4104 VV dann jeweils mit Zuschlag ? Stehe wahrscheinlich gerade auf dem Schlauch. Danke für die Hilfe.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Lohn bei Hilfe bei der “Auskehrung des Verwertungserlöses”?

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Ich hatte am Freitag über folgende Frage/Problematik berichtet: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Lohn bei Hilfe bei der “Auskehrung des Verwertungserlöses”?

Mit der Frage habe ich mich, das räume ich ein, ein wenig schwer getan. Und daher habe ich meinen Coautor aus dem RVG-Kommentar zugezogen und wir haben versucht, eine Lösung zu finden. Wir meinen, dass wir eine gefunden haben und die habe ich dann dem Fragesteller mitgeteilt:

„Moin,

so, Herr Volpert und ich haben ein wenig diskutiert und sind zu folgendem Schluss gekommen:

Die in § 459h StPO geregelte Entschädigung betrifft nicht die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren im Sinn der Nr. 4143 VV RVG. Die Vorschrift betrifft nicht das Erkenntnisverfahren des Strafverfahrens, sondern die Strafvollstreckung. Sie ist im Siebten Buch erster Abschnitt der StPO eingestellt, der die Strafvollstreckung regelt. Das allein spricht schon gegen die Anwendung des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Außerdem gehet es nicht um die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, sondern darum, wie nach Rechtskraft mit eingezogenen Gegenständen bzw. der Auskehr von eingezogenem Wertersatz umzugehen ist.

Das bedeutet, dass man es mit Tätigkeit in der Strafvollstreckung zu tun haben und damit die Tätigkeit dem Anwendungsbereich des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG unterliegt. Die erbrachten Tätigkeiten sind „Tätigkeit als Beistand oder Vertreter …… eines Verletzten“…..ggf. auch als „Einziehungsbeteiligter“ i.w.S. Einschlägig ist die Nr. 4204 VV RVG ggf. aber auch nur die Nr. 4301 Ziff. 6 VV RVG für eine sonstige Tätigkeit in der Strafvollstreckung. Ob die Nr. 4204 VV RVG oder die Nr. 4301 Ziff. 6 VV RVG entstanden sind, hängt vom Umfang des erteilten Auftrags ab.

Ggf. bleibt Ihnen nur, eine Pauschgebühr zu beantragen (§§ 42, 51 RVG).

Ich weiß, dass Ihnen eine andere Antwort lieber gewesen wäre. Aber u.E. ist das so richtig. Die Frage zeigt mal wieder, dass es dringend auch im Teil 4 Abschnitt 2 VV eine der Nrn. 4142, 4143 VV RVG vergleichbare Gebührenvorschrift geben müsste.“

Natürlich hat die Antwort nicht gefallen, was ich auch verstehen kann. Denn es macht schon einen Unterschied, ob man die Tätigkeiten über eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 6 VV RVG oder ggf. nach Nr. 4204 VV RVG abrechnet, wobei die Einzeltätigkeit besser honoriert würde, oder ob man nach Teil 4 VV RVG abrechnet, wobei die Nr. 4143 VV RVG u.E. gar nicht passt. Ggf. käme die Nr. 4142 VV RVG. U.E. geht das aber nicht. Und das muss man eben akzeptieren. Eine Gesetzeserweiterung in dem Bereich wäre allerdings nicht schlecht und sicherlich auch angemessen. Die Hoffnung stirbt aber zuletzt.

Ich habe da mal eine Frage: Welcher Lohn bei Hilfe bei der „Auskehrung des Verwertungserlöses“?

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Und dann noch die Gebührenfrage, die heute etwas umfangreicher – und auch schwieriger – ist. Da habe ich wegen der Antwort, die dann Montag kommt, mit meinem Co-Autor aus dem RVG-Kommentar, J. Volpert, „konferiert“.

Hier die Frage:

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

vielleicht können Sie sich der Fragestellung annehmen, welche Vergütung der Rechtsanwalt beanspruchen kann, der als Tätigkeit den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459h Abs. 1 i.V.m. § 459k StPO geleistet hat. Für Ihre Einschätzung hierzu wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Zum Sachverhalt:

Wir vertreten die rechtlichen Interessen eines Kapitalanlegers, der uns mit der Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen wegen einer von ihm getätigten Anlage in Schuldverschreibungen beauftragt hat. Unser Mandant wurde als Anleger durch sein Investment in die Schuldverschreibungen geschädigt. Den investierten Anlagebetrag hat unser Mandant verloren. Die Anlage war – entgegen der insoweit falschen Prospektierung – wirtschaftlich nie tragfähig. Es stellte sich heraus, dass unser Mandant Opfer eines Kapitalanlagebetrugs wurde.

Wir haben für unseren Mandanten Klage gegen die Verantwortlichen des Kapitalanlagebetrugs erhoben und auf diese Weise die vermögensrechtlichen Schadensersatzansprüche unseres Mandanten in Höhe des Anlagebetrages zivilrechtlich geltend gemacht.

Zwischenzeitlich hat das Strafgericht die Verantwortlichen zu langjährigen Freiheitsstrafen u.a. wegen Kapitalanlagebetruges zum Schaden und Nachteil der Anleger in die Schuldverschreibungen verurteilt. Außerdem wurden rechtskräftige Einziehungen des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB  gegen die Straftäter angeordnet.

Die Staatsanwaltschaft hat die Mitteilung gemäß § 459i StPO veröffentlicht und erklärt, dass die Geschädigten ihre Ansprüche gerichtet auf Auskehrung des Verwertungserlöses im Strafverfahren geltend machen können gemäß §§ 459h Abs. 1, 459k StPO.

Wir wurden deswegen von unserem Mandanten, bei dem es sich um einen Verletzten in dem Strafverfahren handelt, damit beauftragt, gemäß § 459h Abs. 1 i.V.m. § 459k StPO dessen Entschädigungsanspruch bzw. Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses anzumelden und auf diese Weise im Strafverfahren geltend zu machen.

Wir haben entsprechend des erteilten Mandats sodann die den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459h Abs. 1 i.V.m. § 459k StPO im Strafverfahren auch geltend gemacht. Unsere anwaltliche Tätigkeit im Strafverfahren war hierauf beschränkt. Wir wurden mit keiner weiteren Tätigkeit im Strafverfahren beauftragt und haben keine weitere Tätigkeit im Strafverfahren geleistet.

Es stellt sich nun folgende Frage: Welche Vergütung kann der Rechtsanwalt für die Anmeldung des Anspruchs auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459h Abs. 1 i.V.m. § 459k StPO beanspruchen?“