Ich habe da mal eine Frage: Welcher Lohn bei Hilfe bei der „Auskehrung des Verwertungserlöses“?

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Und dann noch die Gebührenfrage, die heute etwas umfangreicher – und auch schwieriger – ist. Da habe ich wegen der Antwort, die dann Montag kommt, mit meinem Co-Autor aus dem RVG-Kommentar, J. Volpert, „konferiert“.

Hier die Frage:

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

vielleicht können Sie sich der Fragestellung annehmen, welche Vergütung der Rechtsanwalt beanspruchen kann, der als Tätigkeit den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459h Abs. 1 i.V.m. § 459k StPO geleistet hat. Für Ihre Einschätzung hierzu wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Zum Sachverhalt:

Wir vertreten die rechtlichen Interessen eines Kapitalanlegers, der uns mit der Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen wegen einer von ihm getätigten Anlage in Schuldverschreibungen beauftragt hat. Unser Mandant wurde als Anleger durch sein Investment in die Schuldverschreibungen geschädigt. Den investierten Anlagebetrag hat unser Mandant verloren. Die Anlage war – entgegen der insoweit falschen Prospektierung – wirtschaftlich nie tragfähig. Es stellte sich heraus, dass unser Mandant Opfer eines Kapitalanlagebetrugs wurde.

Wir haben für unseren Mandanten Klage gegen die Verantwortlichen des Kapitalanlagebetrugs erhoben und auf diese Weise die vermögensrechtlichen Schadensersatzansprüche unseres Mandanten in Höhe des Anlagebetrages zivilrechtlich geltend gemacht.

Zwischenzeitlich hat das Strafgericht die Verantwortlichen zu langjährigen Freiheitsstrafen u.a. wegen Kapitalanlagebetruges zum Schaden und Nachteil der Anleger in die Schuldverschreibungen verurteilt. Außerdem wurden rechtskräftige Einziehungen des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB  gegen die Straftäter angeordnet.

Die Staatsanwaltschaft hat die Mitteilung gemäß § 459i StPO veröffentlicht und erklärt, dass die Geschädigten ihre Ansprüche gerichtet auf Auskehrung des Verwertungserlöses im Strafverfahren geltend machen können gemäß §§ 459h Abs. 1, 459k StPO.

Wir wurden deswegen von unserem Mandanten, bei dem es sich um einen Verletzten in dem Strafverfahren handelt, damit beauftragt, gemäß § 459h Abs. 1 i.V.m. § 459k StPO dessen Entschädigungsanspruch bzw. Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses anzumelden und auf diese Weise im Strafverfahren geltend zu machen.

Wir haben entsprechend des erteilten Mandats sodann die den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459h Abs. 1 i.V.m. § 459k StPO im Strafverfahren auch geltend gemacht. Unsere anwaltliche Tätigkeit im Strafverfahren war hierauf beschränkt. Wir wurden mit keiner weiteren Tätigkeit im Strafverfahren beauftragt und haben keine weitere Tätigkeit im Strafverfahren geleistet.

Es stellt sich nun folgende Frage: Welche Vergütung kann der Rechtsanwalt für die Anmeldung des Anspruchs auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459h Abs. 1 i.V.m. § 459k StPO beanspruchen?“

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