© haru_natsu_kobo Fotolia.com
Ich hatte am Freitag die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Vorschüsse an die RA-GmbH – was ist mit der Anrechnung?, eingestellt.
Die Frage stammt aus einem Kommentar zu einem Blogbeitrag von mir aus August 2012 (!). Lang, lang ist es her. Wie lange, sieht man übrigens an dem in dem Beitrag eingestellten Bild vom RVG-Kommentar.
Es ging um den Beitrag: Anrechnung von Vorschüssen auf Pflichtverteidigergebühren? Da war die Frage schon einmal ähnlich gestellt worden bzw. das Problem war ähnlich, nämlich:
„Erfolgt die Anrechnung nach § 58 Abs. 3 RVG auch dann, wenn im Rahmen eines früheren Wahlmandats Honorar an den Partner einer Kanzlei geleistet wurde und nun ein angestellter Anwalt die Pflichtverteidigung übernimmt? Muss dieser sich also die frühere Zahlung an die Kanzlei auf seine gesetzlichen Gebühren anrechnen lassen?“
Ich hatte dem Kollegen damals folgende Antwort gegeben:
„M.E. nein. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 3 RVG. Denn dort heißt es: „… sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen.“ Die Anrechnung erfolgt also also personenbezogen und stellt darauf ab, ob der nun als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Vorschüsse erhalten hat. Das ist aber, wenn die Vorschüsse an den Partner der Kanzlei gezahlt worden sind, nicht der Fall. Dass der Pflichtverteidiger dort angestellt ist, ändert daran m.E. nichts. Er hat keinen Vorschuss erhalten.“
Da m.E. die Problematik bei der Rechtsanwalts-GmbH keine andere ist, habe ich hier auf den Kommentar nur geantwortet:
„Was soll ich darauf denn noch antworten außer, dass ich auf das Vorstehende verweise.“