Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Welche vollstreckungsrechtliche Verfahrensgebühr ist entstanden?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute etwas aus dem vollstreckungsrechtlichen Bereich:

„… Im Erkenntnisverfahren § 64 StGB mit Bewährung.

StA beantragt Verlängerung der Bewährungszeit. Auf Anregung der FA-Stelle holt Gericht Gutachten zum Bewährungswiderruf bzw. Notwendigkeit Krisenintervention ein.

Gericht ordnet 3 Monate Krisenintervention an, zugleich Überweisung in § 63 StGB.

Welche Verfahrensgebühr fällt an? Nr. 4200 oder 4204 VV RVG?

Anschlussfrage:

Nach 3 Monaten prüft Gericht Verlängerung der Krisenintervention und ordnet diese letztlich an.

Neue gebührenrechtliche Angelegenheit? M.E.wenn ja, dann Nr. 4204 VV RVG“

Lösung zu: War die Pflichtverteidigervergütung schon vor der Beiordnung verjährt?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: War die Pflichtverteidigervergütung schon vor der Beiordnung verjährt?

Ich hatte die Frage mit meinem Coautor aus dem RVG-Kommentar, der dort ja für die Festsetzungsfragen zuständig ist erörtert. Und wir hatten übereinstimmende Auffassung – wie (fast) immer 🙂 , so dass ich dem Kollegen zurück schreiben konnte:

„Moin,

also – mein Gefühl hat mich nicht getrogen :-).

Ich hatte Herrn Volpert geschrieben:

„Ich meine: Grundsätzlich ist das, was die Staatskasse da schreibt richtig (ist ja auch aus dem Kommentar abgeschrieben). Aber: Beigeordnet worden ist erst in 2022. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf gesetzliche Gebühren entstanden. § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG führt m.E. zu keinem anderen Ergebnis. Die Auffassung der Staatskasse führt m.E. dazu, dass der Anspruch verjährt wäre, bevor er überhaupt entstanden ist. Zudem hatte der Kollege hier ja gar keine Möglichkeit, gesetzliche Gebühren vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen.“

Er schreibt mir ähnlich zurück:

„…. ich würde da schon aufgrund der Verwaltungsbestimmungen in den Ergänzungsbestimmungen NRW zur Festsetzungs-AV die Verjährungsfrage nicht aufwerfen. Ich würde die Erhebung vom LG-Präsidenten auch gar nicht genehmigt bekommen. Denn der RA konnte vor der Bestellung in 2022 ja gar keine Vergütung gegen die Staatskasse geltend machen. Oder anders gesagt: Er hatte ja gar keinen Anspruch gegen die Staatskasse. Deshalb hat er mit dem Festsetzungsantrag aus verständlichen Gründen warten müssen. Überdies wäre die Einrede der Verjährung treuwidrig.

Ich vermute mal, dass es in Rheinland-Pfalz eine ähnliche Regelung geben wird.

Deshalb würde ich als RA an dem Antrag festhalten.“

Ich bin gespannt, was der Kollege macht. Ich werde ggf. berichten.

Ich habe da mal eine Frage: War die Pflichtverteidigervergütung schon vor der Beiordnung verjährt?

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Und dann noch die Frage am Freitag, und zwar heute zur Verjährung:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

in einem Verfahren, welches sehr lange bei Staatsanwaltschaft und Gericht lag, wurde meinerseits erst sehr spät, im Januar 2022, die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt, welche schließlich am 01.03.2022 erfolgt ist.

Unter Hinweis auf die Kommentierung bei Ihnen RN. 2516 möchte man die Festsetzung meiner Gebühren für das Ermittlungsverfahren, mithin Grund- udn Verfahrensgebühr, absetzen. Gefühlt – und nicht nur weil es um meine Gebühren geht – empfinde ich dies als falsch für den Fall der Beiordnung.

Ich würde mich über eine Einschätzung Ihrerseits sehr freuen.“

Beigefügt war die Stellungnahme der Staatskasse zum Festsetzungsantrag des Kollegen, in der die Staatskasse meinte, es sei verjährt. Denn das Verfahren lief seit 2018. Da war der Kollege erstmals tätig geworden. Und vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren seien unterschiedliche Angelegenheiten mit unterschiedlicher Fälligkeit und unterschiedlichem Verjährungseintritt.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Vorschüsse an die RA-GmbH – was ist mit der Anrechnung?

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Ich hatte am Freitag die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Vorschüsse an die RA-GmbH – was ist mit der Anrechnung?, eingestellt.

Die Frage stammt aus einem Kommentar zu einem Blogbeitrag von mir aus August 2012 (!). Lang, lang ist es her. Wie lange, sieht man übrigens an dem in dem Beitrag eingestellten Bild vom RVG-Kommentar.

Es ging um den Beitrag: Anrechnung von Vorschüssen auf Pflichtverteidigergebühren?  Da war die Frage schon einmal ähnlich gestellt worden bzw. das Problem war ähnlich, nämlich:

„Erfolgt die Anrechnung nach § 58 Abs. 3 RVG auch dann, wenn im Rahmen eines früheren Wahlmandats Honorar an den Partner einer Kanzlei geleistet wurde und nun ein angestellter Anwalt die Pflichtverteidigung übernimmt? Muss dieser sich also die frühere Zahlung an die Kanzlei auf seine gesetzlichen Gebühren anrechnen lassen?“

Ich hatte dem Kollegen damals folgende Antwort gegeben:

„M.E. nein. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 3 RVG. Denn dort heißt es: „… sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen.“ Die Anrechnung erfolgt also also personenbezogen und stellt darauf ab, ob der nun als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Vorschüsse erhalten hat. Das ist aber, wenn die Vorschüsse an den Partner der Kanzlei gezahlt worden sind, nicht der Fall. Dass der Pflichtverteidiger dort angestellt ist, ändert daran m.E. nichts. Er hat keinen Vorschuss erhalten.“

Da m.E. die Problematik bei der Rechtsanwalts-GmbH keine andere ist, habe ich hier auf den Kommentar nur geantwortet:

„Was soll ich darauf denn noch antworten außer, dass ich auf das Vorstehende verweise.“

Ich habe da mal eine Frage: Vorschüsse an die RA-GmbH – was ist mit der Anrechnung?

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Und dann noch die Frage, schon wieder zur Anrechnung von Vorschüssen (§ 58 Abs. 3 RVG). gefragt wurde:

„Meine RA GmbH hat Vorschüsse auf meine Tätigkeit als Wahlanwalt erhalten. Dann erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger.

Ich selbst schütte weder an mich aus noch zahle ich mir ein Gehalt.

Kann ich die Pflichtverteidiergebühren persönlich abrechnen? Anrechnung?“