Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr aus dem Rahmen des AG oder des Schwurgerichts?

© AllebaziB – Fotolia

Und hier dann zum Tagesschluss noch die Gebührenfrage, und zwar.

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

gestatten sie mir bitte folgende gebührenrechtliche Frage:

Ich war meinem inhaftierten Mandanten in fünf zunächst nicht verbundenen Verfahren am Amtsgericht als Pflichtverteidiger bestellt. Die Staatsanwaltschaft erhob dann in einem weiteren Verfahren Anklage zum Landgericht (Schwurgericht). Auch dort war ich als Pflichtverteidiger bestellt. Nach der Anklageerhebung legte das Amtsgericht der Strafkammer die fünf Verfahren zur Übernahme und Verbindung zum dort bereits anhängigen Verfahren vor. Gegenüber dem Landgericht habe ich auf eine Anfrage des Vorsitzenden hieraufhin schriftlich und nach Rücksprache mit meinem Mandanten erklärt, dass gegen eine Übernahme und Verbindung keine Einwände bestehen. Daraufhin hat das Landgericht in einem Beschluss die Verfahren übernommen und dem bereits bei der Strafkammer angeklagten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden.

Nach Abschluss der I. Instanz habe in jedem einzelnen Verfahren die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Ziff. 4119 VV beantragt. Die Rechtspflegerin meint, dass in den hinzuverbundenen, ursprünglich zum Amtsgericht angeklagten Verfahren nur die Verfahrensgebühr nach Ziff. 4107 VV abrechenbar sei, da zwischen Übernahme und Verbindung (im gleichen Beschluss) denklogisch keine die Verfahrensgebühr auslösende Verteidigertätigkeit stattgefunden haben kann.

Ich meine, dass meine schriftliche Stellungnahme zur Verbindungsfrage und die darauf gerichtete Besprechung mit meinem Mandanten jeweils den Gebührentatbestand nach Ziff. 4119 VV ausgelöst haben dürfte. Schließlich lagen die Verfahren ja auch zu diesem Zeitpunkt der Strafkammer vor.

Sehe ich das falsch oder kommt es tatsächlich erst auf die förmliche Übernahme der Verfahren durch die Kammer an?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Einstellung und HV-Termin aufgehoben, Nr. 4141 VV RVG?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Einstellung und HV-Termin aufgehoben, Nr. 4141 VV RVG?

Auf die Frage habe ich dem Kollegen mit einem Hinweis auf den RVG-Kommentar geantwortet:

„Schauen Sie bitte mal im RVG-Kommentar bei Nr. 4141 VV RVG Rn 45 und da dann Ziffer 12.

Anwendbar ist m.E. außerdem die Rechtsprechung, die bei den Ziffern 7 und 8 zitiert ist.

Argument: Wenn die Nr. 4141 VV RVG anfällt, wenn noch einer ausgesetzten HV noch die Einstellung erreicht wird, dann erst recht, wenn nur eine HVT aufgehoben worden ist.“

Und wer es ggf. nachlesen will/muss: <<Werbemodus an>> hier der Hinweis zur Bestellmöglichkeit für Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021. <<Werbemodus>> aus.

Ich habe da mal eine Frage: Einstellung und HV-Termin aufgehoben, Nr. 4141 VV RVG?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann hier noch die Gebührenfrage der Woche, und zwar mal wieder aus einer FB-Gruppe. Da ist gefragt worden:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mal wieder Nr. 4141 VV RVG

Termin soll nächste Woche stattfinden. Letzte Woche sagt mir der Richter, als ich ihn zufällig treffe, Termin muss verlegt werden, er sei dienstlich verhindert, er meldet sich. Ruft diese Woche Mittwoch an, klar, Termin fällt aus.

Angebot seitens der StA: § 153 Abs. 2 StPO. Ich stimme (da es vor 2 Jahren schon mal einen § 153a StPO gab), ohne Rückfrage bei Mandant zu. Gestern kommt vom AG Abladung. 4 Minuten später Einstellungsbeschluss.

Gebühr entstanden? Ich tendiere zu ja, sehe aber die Monierung des Rechtspflegers schon vor meinem geistigen Auge…“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Vorzeitige Tilgung einer Eintragung, Teil 4 oder Teil 3 VV?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Und dann noch die Lösung des Rätsels vom vergangenen Freitag. Das hatte gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Vorzeitige Tilgung einer Eintragung, Teil 4 oder Teil 3 VV?

Und das hatte es als Antwort gegeben:

„Ich antworte mal mit einer Gegenfrage?

Was wird denn „vollstreckt“ i.S. von Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Es handelt sich beim BZR doch um ein verwaltungsrechtliches Anhängsel. Schau auch mal bei Burhoff/Volpert bei der Definition, was „Strafvollstreckung“ ist.

Daher Teil 2 oder Teil 3 VV RVG. Gegenstandswert ergibt sich nicht aus dem Streitwertkatalog, also kann man es mit dem Auffangwert versuchen.2

Und hier dann <<Werbemodus an>> mal wieder – wenn schon verwiesen wird – der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Vorzeitige Tilgung einer Eintragung, Teil 4 oder Teil 3 VV?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch die Gebührenfrage, mal wieder aus einer der FB-Gruppen, denen ich angehöre:

„…..

Handelt es sich bei einem Mandat um vorzeitige Tilgung einer Eintragung gemäß § 49 BZRG um eine sonstige Strafvollstreckungsangelegenheit oder um ein verwaltungsrechtliches Mandat, das nach dem 3. Abschnitt abzurechnen ist?

Falls, was mir plausibel vorkäme, letzteres der Fall ist, kann mir jemand mit einem Gegenstandswert aushelfen oder ist der Auffangwert von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen?“