Im Moment sieht es mit Fragen mau aus, daher habe ich mal wieder im Rechtspflegerforum gestöbert und bin dabei auf folgende Frage gestoßen:
Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel
Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich noch die Wahlanwaltsgebühren geltend machen?
Und dann noch die Lösung für die Freitagsfrage. Die hatte gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich noch die Wahlanwaltsgebühren geltend machen?
Meine Antwort war:
„Moin,
das stimmt, da es sich dabei ja auch in erster Linie nicht um eine gebührenrechtliche, sondern um eine kostenrechtliche Frage handelt 🙂 .
Sie können die Gebühren der 1. Instanz (natürlich) nicht (mehr) geltend machen. Das AG-Urteil gibt es ja nicht mehr, es ist durch die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Einstellungsentscheidung weggefallen.
Tragen Sie es mit Fassung.“
Ich habe da mal eine Frage: Kann ich noch die Wahlanwaltsgebühren geltend machen?
Und dann noch die „Gebührenfrage“, heute zu einer kostenrechtlichen Problamtik:
„Sehr geehrter Herr Burhoff ,
wenn sie gestatten, würde ich gerne eine gebührenrechtliche Frage stellen , da ich in ihrem Kommentar dazu leider nichts gefunden habe .
In erster Instanz ist der Angeklagte freigesprochen worden und die notw. Auslagen und kosten trägt die Staatskasse.
Im Berufungsverfahren wurde das Verfahren nach 153 a StPo eingestellt, Kosten des verfahren werden der Staatskasse auferlegt und notwenigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Kann ich für die 1. Instanz jetzt noch die Wahlanwaltsgebühren geltend machen ?
Vielleicht können Sie mir ja freundlicherweise eine Fundstelle in ihrem Kommentar nennen.“
Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wo muss ich Festsetzung meiner Gebühren beantragen?
Und dann hier die Antwort auf die RVG-Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wo muss ich Festsetzung meiner Gebühren beantragen?
Meine Antwort:
Schauen Sie mal in § 55 RVG. Da sollten Sie die Lösung finden, nämlich:
Ich gehe davon aus, dass das Vefahren noch nicht bei dem anderen AG in erster Instanz anhängig ist. Wäre es anhängig, dann wäre das AG zuständig (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG). Wenn das Verfahren noch nicht anhängig ist, ist das AG zuständig, an dem der Termin stattgefunden hat (§ 55 Abs. 1 Satz 2 RVG), also „Ihr“ AG.
Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Nachverfahren nach dem KCanG
Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Nachverfahren nach dem KCanG.
Meine Antwort:
„Moin, dazu gibt es in AGS 9/2024 einen Aufsatz von Volpert und demnächst auch etwas in StRR. Der Beitrag steht auch bei Juris online.“
Die Antwort mit dem Hinweis auf AGS 2024, 382 ff. hat natürlich so nicht weitergeholfen. Ich habe dem Kollegen dann mehr zur Verfügung gestellt, was ich dann auch hier tue, und zwar.
„b) Verteidigervergütung
Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die Tätigkeit des Verteidigers bei der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB keine Gebühren in der Strafvollstreckung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV auslöst (Nrn. 4200 ff. VV), sondern als Teil des Erkenntnisverfahrens Teil 4 Abschnitt 1 VV (Nrn. 4100 ff. VV) unterfällt. Für die einzelnen Gebühren gilt daher Folgendes:
• Eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entsteht nicht erneut, weil unverändert derselbe Rechtsfall vorliegt. Der Rechtsfall ist der strafrechtliche Vorwurf, der dem Verurteilten gemacht wird.
• Eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 4106, 4112, 4118 VV kann nur dann erneut entstehen, wenn das Verfahren auf Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit bildet. Das ist nur dann der Fall, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Auch eine weitere Postentgeltpauschale nach Nrn. 7001, 7002 VV kann nur unter dieser Voraussetzung anfallen.
• Nimmt der Verteidiger im Rahmen der Neufestsetzung an einem der in Nr. 4102 VV genannten Termine teil, löst die Teilnahme eine allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV aus.8 Allerdings muss es sich um einen der dort explizit genannten Termine handeln, eine analoge Anwendung auf andere Termine ist nicht möglich.9 Entsteht deshalb keine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV, muss die Verteidigertätigkeit gem. § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Ein Hauptverhandlungstermin (§ 243 StPO), der die Terminsgebühr nach Nrn. 4108, 4114 oder 4118 VV auslösen könnte, findet bei der Neufestsetzung der Strafe oder der Gesamtstrafe nicht statt.
• Zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV bei Einziehung s. nachfolgend unter II. 2.“
Dies war ein Service vom BOB 🙂 .