Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Nr. 4142 VV RVG bei Verzicht auf Rückgabe?

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Und dann zum Tagesschluss noch die Lösung/Anwort zu der Frage vom vergangenen Freitag. Die lautetet: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Nr. 4142 VV RVG bei Verzicht auf Rückgabe?

Ich habe darauf wie folgt geantwortet:

„Ich mag nicht mehr. Herr lass Hirn vom Himmel regnen. Wenn das richtig wäre, könnte man ja auch argumentieren, dass im Fall der Ablehnung einer Einziehung die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht entstanden ist. Ist also Quatsch.

Im Übrigen: Bei der Rn 6 im Gerold/Schmidt steht das so nicht. Und bei Rn 12 steht genau der Fall _ Verzicht in der HV mit Rechtsprechungsnachweisen: Ich verweise nur auf https://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/81.htm. Vielleicht hilft das dem Rechtspfleger. Unfassbar.

Und: Was hat die Absetzung mit den ursprünglichen Beanstandungen zu tun? Nichts.“

Ja, etwas drastisch. Aber manchmal weiß man wirklich nicht, was man sagen soll, wenn man solche Beanstandungen liest. Bei der verlinkten Entscheidung handelt es sich um den KG, Beschl. v. 18.07.2005 – 5 Ws 256/05. Der steht nicht nurferi zugänglich = kostenlos!! – auf meiner Homepage, sondern ist außerdem an in einigen Fachzeitschriften veröffentlicht, und zwar mit Leitsatz und Gründen in

JurBüro 2005, 531-532
NStZ-RR 2005, 358-359
Rpfleger 2005, 698-699
AGS 2005, 550-551

Weitere Fundstellen sind mit Leitsatz und Bearbeitung

RVG professionell 2005, 177
RVGreport 2005, 390-391
NJW-Spezial 2005, 570-571
ZAP EN-Nr 230/2006

Im Übrigen findet man reichlich Rechtsprechung zu den Fragen bei << Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann, und zwar auch als Mängelexemplar, dann wird es für die Landeskasse nicht so teuer. <<Werbemodus aus>> Es würde sicherlich helfen, bei solchen Fragen mal in einen Kommentar zu schauen.

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Nr. 4142 VV RVG bei Verzicht auf Rückgabe?

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Heute dann in der RVG-Frage wieder einmal etwas zur Einziehung, also Nr. 4142 VV RVG.

Es hatte ein Verteidiger in einem Verfahren die Gebühr Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht. Dazu nimmt dann die Staatskasse wie folgt Stellung:

„….Gem. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG 25. Auflage 2021, Nr. 4142 Rnr. 6 muss es sich um eine Maßnahme handeln, die dem Betroffenen den Gegenstand endgullig entzog und es da­durch zu einem eindeutigen Vermogensverlust kommen musste.

Da der Angeklagte auf die Rückgabe der Gegenstande verzichtet hat, liegt hier weder eine Maß­nahme des Gerichts vor, noch ein angeordneter Entzug vor. Damit sind die Voraussetzungen fur die Entstehung der Gebuhr Nr. 4142 VV RVG nicht erfullt Die Gebühr ist nicht entstanden und auch nicht erstattungsfähig.“

Stimmt das?

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr?

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Und dann noch die Lösung des Rätsels vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr?

Es sind ein paar Antworten gekommen auf das ursprüngliche Posting. Ich hatte mich dazu wie folgt geäußert:

„Schauen Sie mal in BGH RVGreport 2019, 77 = AGS 2018, 558 = JurBüro 2019, 75; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.12.2021 – Ws 1149/21, AGS 2022, 185 = StraFo 2022, 175 = JurBüro 2022, 256: OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2023 – 3 Ws 66/23, AGS 2023, 550; LG Berlin, Beschl. v. 5.3.2024 – 511 Qs 5 u. 10/24.

Danach dürfte es mit den 50.000 EUR schwierig werden. Sie können es ja mal versuchen beim OLG (welches?). Dann aber bitte auch bedenken = vortragen, warum beim (dinglichen) Arrest kein Abschlag zu machen ist, da das ja von einem Teil der Rechtsprechung angenommen wird.“

Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr?

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Und dann – passend zum Mittagsposting – eine Frage zum Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, und zwar:

„Frage zur Ziff. 4142 VV RVG bei Einziehung:

In 1. Instanz vor dem AG hatte die StA in der Anklage die Einziehung von 50.000,- EUR beantragt und hierzu einen dinglichen Arrest in entsprechender Höhe erwirkt. Im Urteil wurden lediglich 25.000,- EUR eingezogen. Der Beschluss über den dinglichen Arrest wird nicht angepasst.

Gegen diese Entscheidung legen die StA und ich jeweils beschränkt auf die Rechtsfolgen Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung beantragt die StA in ihrem Schlussantrag die Einziehung von 25.000,- EUR. Ich schließe mich dem an und beantrage darüber hinaus, den Beschluss über den dinglichen Arrest von 50.000,- EUR auf 25.000,- EUR herabzusetzen.

Welcher Wert ist nun der Gebühr 4142 VV RVG für die Berufungsinstanz zugrundezulegen? Ich habe 50.000,- EUR beantragt, das Landgericht meint hingegen 25.000,- EUR.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie sind die Erfahrungen mit der Kürzung der Grundgebühr?

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m Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie sind die Erfahrungen mit der Kürzung der Grundgebühr?, gepostet. Hier dazu meine Antwort bzw. der Schriftwechsel, der sich ergeben hatte:

Ich:

Das ist leider so die Rechtsprechung, gegen die Sie kaum etwas ausrichten können. Wenn Sie sich wegen der 44 EUR streiten wollen viel Spaß. Ich würde ein Eis essen oder einen Glühwein trinken gehen.

Fragesteller:

Detlef Burhoff das war für den Mandanten. Es geht nicht um 44€. Es geht darum, diese Praktik einzudämmen. Wenn jeder dagegen vorgehen wird, wird vielleicht nicht mehr gekürzt.

Deswegen frage ich. Dagegen die Erinnerung zu schreiben, kostet nicht viel …

Ich:

  1. was wollen Sie denn für „Erfahrungen“ erfragen. Es wird sich nichts ändern. Sie glauben doch nicht ernsthaft, dass (erfolglose) Rechtsmittel etwas ausrichten. Im Zweifel erreichen Sie damit nur, dass es weitere Entscheidungen gibt, über die dann wieder, über die dann wieder lamentiert wird. Es lohnt nicht.

Fragesteller

Detlef Burhoff

AG Heiligenstadt – Az.: 23 Cs 443 Js 40660/18 – Beschluss vom 04.10.2018

Fragesteller

Detlef Burhoff naja, was soll lamentiert werden, wenn das jetzt bereits Standard ist es gibt schon ja erfolgreiche Beschlüsse dazu, so ist das nicht

Ich:

pp- Sie haben die Entscheidung AG Heilbad Heiligenstadt, Beschl. v. 08.10.2018 – 23 Cs 443 Js 40660/18 – gelesen? Steht auf meiner HP, und zwar hier: https://www.burhoff.de/asp_weitere…/inhalte/4725.htm.

Wo bitte steht in der Entscheidung etwas, das zu Ihrer o.a. Frage passt. Es geht allgemein um die Bemessung der Grundgebühr. (Mein) Leitsatz lautet: „Die Bestimmung der Mittelgebühr entspricht in Normalfällen , in denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, billigem Ermessen.“

Im Übrigen stehen im RVG-Kommentar, den Sie sicherlich gelesen haben, einige Entscheidungen zur Problematik „Ordnung des Gerichts“. Nur sind das weitgehend AG-Entscheidungen. Sie werden wahrscheinlich nicht so bald vom LG oder einem OLG lesen: „…. so auch AG…..).

Fragesteller:

Detlef Burhoff

Hier hatte ich die Entscheidung zuerst gesehen habe mir natürlich einiges zu dem Thema bereits durchgelesen

https://www.strafrechtsiegen.de/rechtsanwaltsgebuehren…/

Wenn schon nach dem Sachverhalt die Mittelgebühr zugesprochen wurde, dann sollte es bei dem hier vorliegenden erst recht der Fall sein.

Das war mein Gedanke.

Für den Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse, sofern sie zur Auslagenerstattung verpflichtet ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Bestimmung unbillig ist, trifft den Dritten.

Dazu trägt doch das Gericht nie etwas konkretes vor. Es sind dieselben Bausteine.

Die Kommentare hier bestätigen das.

Mitgeteilt worden ist dann noch, dass das Rechtsmittel in der Sache erfolgreich war. Glück gehabt. Beschluss habe ich dazu leider nicht (bekommen). Das ist leider häufig so. Es wird diskutiert und gefragt, die dann ggf. ergangenen Entscheidungen bekommt man aber nicht.