Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das noch mal mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens?

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Heute dann die Frage eines Kollegen, die sich auf einen Fall bezieht, der hier auch schon eine Rolle gespielt hat. Der Kollege fragt:

„Gegen meine Mandantin lief ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Die Fahrerlaubnis wurde vom Amtsgericht vorläufig entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim Amtsgericht zunächst keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Beschwerde aber stattgegeben. Der Führerschein wurde an die Beschuldigte herausgegeben und das Gericht hat festgestellt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu tragen sind.

Aufgrund des Beschlusses hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt.

Ich habe nun Kostenfestsetzung beantragt (4100 VV RVG, 4104 VV RVG, 4141, 4104 VV RVG zzgl. Pauschale und MwSt.).

Die Bezirksrevision schreibt, das Landgericht habe nur eine Kostenentscheidung für das durchgeführte Beschwerdeverfahren getroffen. Bezüglich des eigentlichen Strafverfahrens gibt es keine Kostenentscheidung.

Aus Ihrer Kommentierung kann ich entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund des in Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG normierten Pauschalcharakters der Gebühren durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten ist.

Dann müssten doch aber für das Beschwerdeverfahren die genannten Gebühren aus der Staatskasse erstattet werden, oder nicht?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei Verfahrensverbindung?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei Verfahrensverbindung?

ich denke, das war einfach. Jedenfalls habe ich es mir mit der Antwort einfach gemacht und dem Kollegen einfach mit einem Smiley den Hinweis auf:

AG Nürnberg, Beschl. v. 05.02.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23

geschickt. 😀

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei Verfahrensverbindung?

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Und dann zum Wochenausklang noch die Gebührenfrage. M.E. einach, da muss man nicht am Sonntag den heiligen Geist zur Hilfe rufen:

„Einmal mehr: Gebühren bei Verbindung von Verfahren oder: Gibt es einen konkludenten Aufruf eines Verfahrens?

Gegen meinen Mandanten liegen zwei Anklagen beim Amtsgericht vor; in beiden Verfahren bin ich nach Anklageerhebung beigeordnet worden.

Fall A wird ganz normal terminiert. In Fall B flattert mir einen Tag vor dem in Fall A angesetzten Termin ein Eröffnungsbeschluss ins Haus. Am Terminstag von Fall A fragt mich das Gericht vor Aufruf der Sache, ob mein Mandant mit einer Verbindung einverstanden sei und auf Ladungsfristen und andere Bagatellen verzichten würde. Mit meinem Mandanten bespreche ich, dass wir das machen können.

In der Verhandlung fragt mich die Richterin nach Aufruf von Fall A (steht so nicht im Protokoll) zunächst, ob wir bereit seien, beide Sachen zu verhandeln. Staatsanwalt verliest Anklage in Fall A und auf Aufforderung des Gerichts auch gleich die Anklage im Fall B. Jetzt protokolliert das Gericht die Bereitschaft der Verteidigung zur Verhandlung, Verzicht auf Ladungsfristen etc. Im Anschluss hieran ergeht der Beschluss über die Verbindung beider Verfahren, wobei Fall A führt. Am selben Tag wird das erstinstanzliche Verfahren durch Urteil beendet.

Grundsatz: Bis zur Verbindung entstandene Gebühren bleiben erhalten, danach entstehen nur in dem nunmehr zu einer Einheit verschmolzenen Verfahren gegebenenfalls neue Gebühren.

Anwendung: Keine Besonderheiten in Fall A. Entstanden sind die Gebühren nach VV-RVG Nrn. 4100, 4106, 4108. Unproblematisch entstanden in Fall B sind die Gebühren nach VV-RVG Nr. 4100, 4106. Für den Anfall einer Terminsgebühr in Fall B kommt es wohl darauf an, ob der vor der Verbindung aufgerufen war. Einen expliziten Aufruf hat es nicht gegeben, deswegen steht auch nichts im Protokoll. Aber stellt die Verlesung der Anklageschrift eine Art konkludenten Aufruf des Verfahrens dar?“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei Verfahrensverbindung

https://blog.burhoff.de/2024/05/ich-habe-da-mal-eine-frage-75/

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren entstehen bei Mandatsanbahnung?

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Am Freitag hatte ich gefragt/zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren entstehen bei Mandatsanbahnung?

Dazu ist ein wenig hin und her diskutiert worden:

Antwort 1:

Habe ich noch nie abgerechnet. Manchmal ergibt sich halt nichts. Ich finde, das gehört halt zum Anwaltsservice… bin aber gespannt, was die anderen so antworten werden.

Antwort 2:

Nach Gesetz gibt es dafür nichts. Daher künftig unbedingt mit den Angehörigen eine Vergütungsvereinbarung zum Zwecke der Mandatsanbahnung abschließen. Hier bietet sich beispielsweise eine Pauschale von 500,- EUR an, wenn die JVA um die Ecke ist……

Detlef Burhoff

Vielleicht erläutern Sie bitte mal, was Sinn des Besuches ist/war. Sicherlich doch nicht nur „Händchen halten“?

Antwort 4:

Nach meinem Dafürhalten ist auch das schon „Betreiben des Geschäfts“ im Sinne einer Verfahrensgebühr, auch wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erst absolut minimal war. Immerhin müssen auch dafür schon ein paar Informationen aufgenommen, eine Akte angelegt und etwas geschrieben etc. werden. Also sollte eine Verfahrensgebühr entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstadium angefallen sein, wenn auch weit unter der Mittelgebühr.

Selbst wenn man noch keinen Kontakt zum eigentlichen Mandanten hatte, gilt, dass der Auftraggeber nicht zwingend mit dem „Nutznießer“ identisch sein muss, dann ist es halt ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch, selbst wenn ein anderer tanzt.

Detlef Burhoff

An Antwort 4: Das, was Sie schreiben ist betreffend den Abgeltungsbereich der VG richtig. Nur:

Zunächst müssen wir doch mal wissen, was überhaupt getan werden sollte. Handelte es sich tatsächlich um ein geplantes Anbahnungsgespräch, dann sind wir ggf. in Teil 4 VV.

Aber: Das Mandat ist doch gar nicht zustande gekommen, so dass dann Teil 4 Abschnitt 1 VV fraglich ist, denn die dort geregelten Gebühren gelten nur für den Verteidiger. Und wenn Teil 4 VV dann nicht nur die jeweilige VG sondern auch die GG.

Wenn nicht Teil 4 Abschnitt 1, dann ggf. Teil 4 Abschnitt 3 VV.

Daher zur Sicherheit meine Frage an den Fragesteller, was denn genau besprochen werden sollte. Die wird sicherlich noch beantwortet. …… „

Die Frage ist dann leider nicht beantwortet worden, so dass die Frage ein wenig in der Luft hängt. Es bleibt daher nur: Zur Sicherheit eine VV oder ggf. die Gebühr nach § 34 RVG. Muss man dann sehen. VV dürfte das Sicherste sein.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren entstehen bei Mandatsanbahnung?

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Und dann die Frage, die nicht mir gestellt worden ist, sondern die mal wieder aus der FB-Gruppe „Verteidiger“ stammt und dort diskutiert worden sind:

„Liebe Kollegen,

eine einfache Gebührenfrage zum Thema Mandatsanbahnung. Es wird der Auftrag erteilt eine Besuchserlaubsnis zu beantragen und den Beschuldigten im Anschluss zu besuchen. Erlaubnis wird erteilt und Besuch mit der JVA vereinbart. Dann wird aber alles abgeblasen.

Welche Gebühren kann der Anwalt in Rechnung stellen? Danke im Voraus…..“