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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Akte verloren gegangen, und was ist mit meinen Gebühren?

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Und hier die Lösung zum Rätsel vom Freitag. Gefragt hatte ich: Ich habe da mal eine Frage: Akte verloren gegangen, und was ist mit meinen Gebühren?.

Geantwortet habe ich dem Kollegen:

„Da die Akte bei der Justiz verloren gegangen ist, sind Sie ohne Zustimmung des  Mandanten nicht berechtigt (und schon gar nicht verpflichtet), Ihre Ablichtungen pp. zur Rekonstruktion zur Verfügung zu stellen. Und schon gar nicht auf so eine pampige Anforderung.

Wenn überhaupt und dann nur mit Zustimmung und gegen Kostenerstattung. Eine Gebühr entsteht allerdings nicht.

Wer hat Ihnen so geschrieben? Ich würde ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Und vor allem: Denken Sie an die Verzögerungsrüge (§§ 198, 199 GVG).“

Mann, Mann, Mann. Wenn ich so etwas lese, springt mir der sprichwörtliche Drath aus der Mütze. Was meinen eigentlich Geschäftsstellenbeamte (?) was und wie sie etwas verlangen können. So erreicht man sicherlich nichts. Insbesondere wenn man (= die Justiz) selbst Fehler gemacht hat, backt man doch kleine Brötchen.

Ich habe da mal eine Frage: Akte verloren gegangen, und was ist mit meinen Gebühren?

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Und dann zum Schluss des Tages die Gebührenfrage:

Werter Herr Kollege,

eine – vielleicht etwas absurde – Gebührenfrage: Ich habe vor einiger Zeit bei einem nordrhein-westfälischen Gericht die mir zustehenden Pflichtverteidigergebühren in ordentlicher Höhe abgerechnet. Nunmehr – nach dreifacher Mahnung – teilt man mir mit, dass die Akte „unauffindbar“ sei (was ich schon insoweit spannend finde, als dass gegen meinen Mandant in diesem Verfahren eine nicht bewährungsfähige Freiheitsstrafe vollstreckt wurde). Ich solle die Akte bitte erneut zusammenstellen (was mir weniger Probleme als üblich bereitet) und diese übermitteln.

Ich habe mitgeteilt, dass ich hierfür gegen Kostenübernahme gerne bereit sei. Die Antwort: Wenn ich meine Gebühren haben wolle, solle ich die Akte übermitteln, Kosten würden nicht erstattet.

Meine Fragen:

1. Wer trägt die Beweislast in solchen Fällen, dass die Ansprüche entstanden sind (sprich: wär ich der Depp, wenn die Akte bei mir schon gelöscht worden wäre)?
2. Kann ich die Gebühren dafür ggf. doch in Rechnung stellen?
3. Wenn ich die Akte nun digital per beA übermittele: gibt es DAFÜR einen Gebührentatbestand? „

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich auch Vorschuß auf die Terminsgebühr verlangen?

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Am Freitag hatte ich nach: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich auch Vorschuß auf die Terminsgebühr verlangen? gefragt.

Ich hatte dem Kollegen auf seine Frage, ob er etwas übersieht, kurz und bündig geantwortet:

„Nein, Sie können sogar die Nr. 4141 VV RVG geltend machen. Burhoff, RVG, Teil A Rn 2639.

Haben die alle nichts zu tun?“

Ob man die Diskussion anfängt, ist Geschmacksache. Denn im Zweifel begründet man eine Brieffreundschaft mit der RSV und verschwendet Zeit. Aber manchmal muss es vielleich sein :-).

Und natürlich <<Werbemodus an>> der Hinweis auf die Bestellmöglichkeit von Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021. <<Werbemoduas aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich auch Vorschuß auf die Terminsgebühr verlangen?

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Heute im Gebührenrätsel dann etwas zum Vorschuss (§ 9 RVG), und zwar:

„In einer Bußgeldsache schicke ich eine Vorschussrechnung an die RSV, das Verfahren ist noch bei der Bußgeldbehörde anhängig. Es wurde Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und näher vorgetragen.

Ich mache u.a. auch die VG für das gerichtliche Verfahren und eine TG für die Hauptverhandlung geltend. Die RSV will jetzt die Ladung haben, die es (natürlich) noch nicht gibt.

§ 9 RVG spricht doch von voraussichtlich entstehenden Gebühren, also was soll der Quatsch? Oder übersehe ich was??“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das noch mal mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das noch mal mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens?

Hier die Antwort:

Moin,

nein, Sie bekommen nach der Kostengrundentscheidung „die Kosten der Beschwerde“ erstattet.

Das sind die durch die Beschwerde entstanden Kosten. Die Nr. 4100, 4104., 4141, 4104 VV RVG sind aber nicht durch Beschwerde entstanden – wieso übrigens zweimal die Nr. 4104 VV RVG? Entstanden durch die Beschwerde ist ggf. nur eine Erhöhung der VG Nr. 4104 VV. Sie müssen also die Nr. 4104 VV RVG einmal mit Beschwerde und einmal ohne Beschwerde berechnen. Die Differenz wird ggf. erstattet, sog. Differenztheorie. Im Zweifel lohnt das nicht.

So steht es auch im RVG-Kommentar bei Abrechnung von Beschwerdeverfahren und in meinem Beitrag in AGS – steht auf meiner Homepage.“

Und dann zunächst der Hinweis auf meinen Beitrag: Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen aus AGS 2023, 241. Und natürlich <<Werbemodus an>> der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann – auch zum Vorzugspreis. <<Werbemodus aus>>.