Die Entscheidung des OLG Oldenburg v. 03.01.2011 – 1 Ss 202/10 wird die mitlesenden Amtsrichter vielleicht deshalb freuen, weil auch ein LG mal Fehler macht, die man sonst häufig nur in amtsgerichtlichen Urteilen liest. Die Leitsätze:
- Eine Beweiswürdigung mit der Formulierung, „an der Täterschaft des Angeklagten kann es keinen vernünftigen Zweifel geben“, verstößt jedenfalls dann gegen Denkgesetze, wenn nach Lage des Falles auch eine andere Würdigung der Beweise möglich ist.
- Als Gesichtspunkt für die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe kann eine Vorbestrafung mit einem ersichtlich rechtsfehlerhaften Schuldspruch jedenfalls nicht ohne eine nähere Prüfung herangezogen werden.
Das mit der Unerlässlichkeit i.S. des § 47 StGB scheint immer wieder Schwierigkeiten zu machen.
Zitat aus dem Urteil: „Womöglich hat das Tatgericht mit dem in Rede stehenden Satz zum Ausdruck bringen wollen, dass es keinen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hatte. Die von ihm verwendete Formulierung schließt es aber nicht ausreichend sicher aus, dass das Landgericht – rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten – einen Zweifel für gar nicht möglich hielt.“
Wieso „womöglich“? Bezweifeln kann man mit guten Gründen alles, den Klimawandel, die Jungfrauengeburt, die Mondlandung. Das weiß auch jeder Richter. Will man ihm wirklich unterstellen, er habe hier einen Zweifel für unmöglich gehalten? Oder sind die beiden Formulierungen – die verwendete und die womögliche – nicht inhaltlich deckungsgleich?
Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, das Borussia Dortmund Meister wird. Bewiesen ist das aber noch nicht. Hierzu darf man nicht nur den Vorsprung betrachten, es ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, wieviele Spiele noch gespielt werden müssen. Wenn die absolvierenden Spiele mit dem Vorsprung verglichen wird, kann der Beweis erbracht werden. Die Jungfrauengeburt zu bezweifeln ist aber Quatsch.