Die Antwort: An sich gar nicht :-), aber ab 1,1 Promille wird es richtig gefährlich. Denn das OLG Nürnberg hat in seinem Beschl. v. 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10 festgestellt: Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV – in der Fassung vom 16.7.2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.
Darüber wird/ist es dann – auch ohne Fahrfehler – ein § 316 StGB. Muss man im Alter dran denken. 🙂
Aber Fahrverbot oder Untersagung zum Fuhrern von KFZ gibt’s nicht, oder? Nicht, dass die betroffenen dann noch auf eigene kosten wieder laufen lernen müssen… ^^
Sachen gibt’s.
Ok, erst den link lesen, und dann antworten. Ich habe verstanden.
Aber im ernst. Wie soll das denn gehen. Viele meiner Mandanten (Sozialrecht) koennen ohne Rollstuhl (elektrisch) sich gar nicht fortbewegen. Weder in, noch ausserhalb der Wohnung. Will man denen nun die Teilnahme am öffentlichen leben untersagen.
Es kommt doch auch keiner auf die Idee besoffenen fussgaengern das laufen zu verbieten. Nichts anderes kann für Rollis gelten.
Klarstellung: Strafe und ggf. Polizeiliche Präventionsmassnahmen sind natürlich ok, aber Fahrverbot halte ich fur fragwürdig…
Doch ein Fahrverbot geht, der Betroffene muss sich dann halt in einem unmotorisierten fortbewegen.
Gegenüber dem Fahrer eines Elektrorollstuhls kann ein Fahrverbot wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verhängt werden, wenn er in der Lage wäre, sich während der Zeit des Fahrverbots mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortzubewegen. Für Rollstuhlfahrer gilt derselbe Grenzwert wie für Radfahrer (1,6 bis 1,7 Promille).
Urteil des AG Löbau vom 07.06.2007
Aktenzeichen: 5 Ds 430 Js 17736/06
NJW 2008, 530
Wenn man die Gefährdungspotential für die Gesundheit und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer als Grund für die Strafe annimmt, dann dürfte bei PKW Fahrer mit derartiger Promillezahl, selbst bei nicht Vorbestraften, soweit sie mehr als 10 meter fahren unter dreistelligen TS gar nix mehr ablaufen. Aber offenbar gelten hier andere Kriterien, fragt sich nur welche?
Formaljuristisch dürfte das Urteil wohl korrekt sein. Allerdings im Rechtsfolgenausspruch so zumindest dann nur schwer nachvollziehbar, wenn der Verurteilte zuvor nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Sollte er tatsächlich zur manuellen Betätigung eines Rollstuhls nicht in der Lage sein, könnte man sich allenfalls auf verfassungsrechtliche Bedenken zurückziehen (die ich jetzt nicht just4fun durchprüfen möchte).
Lächerlich, dass der selbe Grenzwert wie für einen PKW gelten soll während derjenige fürs Radfahren höher liegt…