Und dann noch die Gebührenfrage, heute zum Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG. Und zwar:
„Hallo Detlef,
mir wurde ein Angeklagter beigeordnet, der sich in anderer Sache in Strafhaft im offenen Vollzug befand und geflüchtet ist. Die Flucht bestand schon im Zeitpunkt meiner Beiordnung. Vorher war in der Sache nicht tätig (außer dass ich ggü. einem anfragenden Kollegen erklärt hatte, dass ich das Mandat gerne übernehmen könne und den Mandanten auch kurzfristig besuchen würde – der Kollege hatte mich dann wohl direkt beim LG als neuen Verteidiger vorgeschlagen).
Ich hatte mit dem Mandanten bisher auch keinen Kontakt (ich gehe davon aus, dass er nicht einmal von meiner Beiordnung weiß).
Gilt der flüchtige Häftling als „nicht auf freiem Fuß“ (Begriff ist ja weit auszulegen) oder fällt der Haftzuschlag hier nicht an?
Bin in Gerold/Schmidt und auch in Deinem RVG-Kommentar leider jeweils nicht fündig geworden.“