Und dann hier die Antwort auf die RVG-Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wo muss ich Festsetzung meiner Gebühren beantragen?
Meine Antwort:
Schauen Sie mal in § 55 RVG. Da sollten Sie die Lösung finden, nämlich:
Ich gehe davon aus, dass das Vefahren noch nicht bei dem anderen AG in erster Instanz anhängig ist. Wäre es anhängig, dann wäre das AG zuständig (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG). Wenn das Verfahren noch nicht anhängig ist, ist das AG zuständig, an dem der Termin stattgefunden hat (§ 55 Abs. 1 Satz 2 RVG), also „Ihr“ AG.