Und hier dann die Lösung zu der Gebührenfrage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich für das hinzuverbundene Verfahren abrechnen?
Vorab folgender Hinweis – aus gegebenem Anlass: Die Fragen gibt es immer am Freitagnachmittag und die Lösungen dann am Montagnachmittag. Das ist seit Jahren so und bleibt auch so 🙂 .
Hier dann die Lösung:
„Moin,
ich gehe davon aus, dass Sie in dem hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung nicht für den Mandanten tätig waren. Da kommt es ein wenig auf die Umstände des Einzelfalls an.
Fall ja: Dann ist die Frage, wann verbunden worden ist, ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass dann im hinzuverbundenen Verfahren keine Tätigkeiten vorliegen, auf die erstreckt werden könnte. Das sind die Beispiele 4 und 5 bei Burhoff/Volpert, RVG, § 48 Rn 31 und 31. Sie können ja auch mal bei LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24 – schauen. Die Entscheidung und weitere zu der Problematik stehen auf meiner HP.“
Zur Klarstellung: Nicht, dass der Eindruck entsteht, dass ich den LG Siegen, Beschl. v. 19.02.2024 – 10 Qs 4/24 – für richtig halte. was ich von dem Beschluss halte, hatte ich ja unter: Erstreckung II: Voraussetzungen der Erstreckung, oder: Grundkenntnisse fehlen beim LG Siegen/der StA Siegen – ausgeführt. Die ist in weiten Teilen falsch, allerdings zur grundsätzlichen Frage der Voraussetzungen für eine Erstreckung zutreffend. Blindes Huhn und so 🙂 .