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ich bearbeite seit kurzem Strafsachen und deren Kosten. Und habe einen KFA bei dem ich mir nicht sicher bin, folgender Sachverhalt:
5 Ermittlungsverfahren mit 5 Anklagen. Nach Anklageerhebung werden Verfahren 1-5 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden und Verfahren 1 führt. In Verfahren 1 erfolgt die Beiordnung der RAin.
KFA lautet für alle 5 Verfahren Grundgebühr sowie Verfahrensgebühr I. Rechtszug nebst Auslagenpauschale und USt und für Verfahren 1 zusätzlich Terminsgebühr nebst Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale. Tätig geworden ist die RAin vor Verbindung und Beiordnung in allen 5 Verfahren.
Ich habe ein Problem mit dem § 48 Abs. 6 RVG. Brauche ich eine Erstreckung nach S. 3 oder bedarf es dieser in diesem konkreten Fall nicht? Habe ja keine Verbindung zu einem Verfahren, wo die RAin schon bestellt ist, dürfte S. 3 nicht einschlägig sein.
Vielen Dank schon mal für eure Antworten.“
Sollte nicht so schwer sein 🙂 .