Ich habe da mal eine Frage: Erstreckung erforderlich?

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Für das heutige Rätsel habe ich mal wieder ein wenig im Rechtspflegerforum gestöbert, da mein „Rätsel-Ordner“ leider leer ist. Dabei bin ich auf folgende Frage gestoßen:

„…………,

ich bearbeite seit kurzem Strafsachen und deren Kosten. Und habe einen KFA bei dem ich mir nicht sicher bin, folgender Sachverhalt:

5 Ermittlungsverfahren mit 5 Anklagen. Nach Anklageerhebung werden Verfahren 1-5 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden und Verfahren 1 führt. In Verfahren 1 erfolgt die Beiordnung der RAin.

KFA lautet für alle 5 Verfahren Grundgebühr sowie Verfahrensgebühr I. Rechtszug nebst Auslagenpauschale und USt und für Verfahren 1 zusätzlich Terminsgebühr nebst Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale. Tätig geworden ist die RAin vor Verbindung und Beiordnung in allen 5 Verfahren.

Ich habe ein Problem mit dem § 48 Abs. 6 RVG. Brauche ich eine Erstreckung nach S. 3 oder bedarf es dieser in diesem konkreten Fall nicht? Habe ja keine Verbindung zu einem Verfahren, wo die RAin schon bestellt ist, dürfte S. 3 nicht einschlägig sein.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.“

Sollte nicht so schwer sein 🙂 .

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