Und dann komme ich – vor dem heutigen Gebührenrätesel – noch einmal auf ein schon älteres Gebührenrätsel zurück, zu dem ich schon mal „nachgekartet“ hatte.
Gefragt hatte ich vor ein paar Wochen. Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden? Da ging es um die Problematik, ob dem Verteidiger nach Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und Abgabe an die Verwaltungsbehörde wegen einer möglichen OWi-Angelegenheit für den Verteidiger nach Einstellung des OWi-Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG für den Verteidiger auch (noch) die Nrn. 5103, 5115 VV RVG entstanden sind. Die RSV – ich hatte offen gelassen, welche – hatte das abgelehnt.
Geantwortet hatte ich mit: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?. Die Antwort hatte der fragende Kollege an die RSV geschickt, die daraufhin einen Teil der Gebühren übernommen hatte, einen Teil jedoch abgelehnt hat (vgl. „.. zitierten Entscheidungen .. nicht mehr anwendbar“, oder: „Was rauchen die bei der RSV„?
Der Kollege hat dann auf die von mir angeführte Entscheidung AG Dresden, Beschl. v. 09.03.2022 – 217 OWi 635 Js 16243/21, AGS 2022, 262 bei der RSV hingewiesen. Und darauf kommt dann noch das:
„Gestern teilte mir die ARAG mit, dass sie bei ihrer Entscheidung verbleibe.
Es heißt dort: ”Im Hinblick auf die von Ihnen zitierte Entscheidung dürfen wir mitteilen, dass diese – gemeint offenbar AG Dresden AGS 2022, 262 – sogar unsere Auffassung stützt. Der dortige Verteidiger hat trotz einer Einspruchseinlegung und sodann erfolgten Einstellung die Gebühr Nr. 5115 VV RVG nicht zugesprochen erhalten.”
Ich habe dem Kollegen dann noch einmal geantwortet:
2… nur noch soviel zur ARAG. Es geht doch beim AG Dresden gar nicht um die Frage der Fortwirkung. Ich würde der ARAG dringend empfehlen, die Entscheidungen richtig zu lesen, sondern um die Qualität der Mitwirkung, die das AG Dresden bestreitet. Es ist aber müßig, sich mit denen zu streiten, denn die wollen einfach nicht.
Ich würde klagen.
Im Übrigen hatte ich im AGS geschrieben:
„III. Bedeutung für die Praxis
M.E. ist die Entscheidung unzutreffend. Denn nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung reicht als Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG bzw. der 4141 VV RVG jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit aus (s. außer dem BGH, a.a.O., noch OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263 = RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 292 m. abl. Anm. N. Schneider AGS 2010, 295 = VRR 2010, 320; LG Hamburg DAR 2008, 611 = AGS 2008, 597; LG Köln AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305; LG Oldenburg VRR 2013, 316 = RVGreport 2013, 320 = RVGprofessionell 2013, 114 = zfs 2013, 467 (für Nr. 5115 VV); LG Stralsund RVGreport 2005, 272 = AGS 2005, 442; AG Gießen RVGreport 2016, 348 = AGS 2016, 394 = RVGprofessionell 2017, 62). Eine besondere Qualität der Tätigkeit, wie offenbar das AG meint, ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Verteidiger den Einspruch und/oder einen Einstellungsantrag nicht besonders begründen. Diese Forderung stünde auch im diametralen Gegensatz dazu, dass allein die Mitteilung, dass der Mandant schweigen werde, als Mitwirkung ausreicht, wenn dann das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Offenbar war es hier ja auch so, dass die Erklärung im Ermittlungsverfahren dazu geführt hat, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt und dann das Verfahren an die Bußgeldbehörde abgegeben hat. Dort wirkte die Erklärung dann offenbar so nach, dass auch das AG eingestellt hat. Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG hätte also festgesetzt werden müssen.“
Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder kennt man bei der RSV die AGS nicht oder man kennt/bezieht sie, liest sie aber nicht, weil man ja eh alles besser weiß. Beides ist gleich schlimm.
Ich bin gespannt, ob der Kollege bzw. der Mandant klagt und was sich darauf ergibt. Jedenfalls eins ist sicher: Der Stoff, den man da offenbar raucht, scheint gut zu sein.