Ich habe da mal eine Frage: Wie geht man mit der (Verlängerungs)Pause um?

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Und dann noch die Gebührenfrage. und zwar heute aus einer FB-Gruppe: „Sachliche Sachverteidiger“. Es geht um die (neue) Pausenregelung in Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG. Neu, weil die Regelung ja erst duch das KostRÄndG 2021 ins RVG gekommen ist. Eine „weise“ Entscheidung, weil sich durch die Regelung m.E. viele Fragen geklärt haben. Das merkt man auch daran, dass es seitdem nur wenig Entscheidungen gibt, die sich mit der „Pausenproblematik“ befassen (müssen).

So, und gestellt worden ist folgende Frage:

„Wie würdet Ihr bei Anwendung von der Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 1 zum RVG:

„Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.“

vorgehen, wenn das Folgende geschieht: Es wird eine Pause von zunächst 70 Minuten angeordnet. Bei Wiederkehr wird eine weitere Pause (Verlängerung) von 30 Minuetn angeordnet.

Sind nun (nur) 70 oder 100 Minuten abzuziehen?“

 

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Wie geht man mit der (Verlängerungs)Pause um?

  1. Annabella Hansen

    Meine Lösung: Man kann Pausen nicht verlängern. Man kann nur weitere neue Pausen anordnen. Es gab hier also zwei Pausen. Eine von 70 Minuten Länge, die nicht bezahlt wird. Und eben einer weitere von 30 Minuten, die bezahlt wird.

    Extrem-Beispiel: 5 Minuten-Pausen, alle 5 Minuten kommt der Richter rein, stellt fest, dass der Zeuge noch immer fehlt und macht wieder 5 Minuten Pause. Natürlich ist das bezahlte Zeit. Kann ja sogar länger als 5 Stunden so gehen…

    Seitenblick: Im Arbeitsrecht zählt eine Pause nur, wenn sie VORHER bereits auf 15 Minuten Länge angekündigt wurde. Nicht, wenn sie nachträglich darauf verlängert wird.

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