Und dann noch „Rätsel-Lösung“. Am Freitag hatte ich zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Wenn der Staatsanwalt die Verfahren verbindet …..
Das ist/war mal wieder so eine Frage, bei der in der FB-Gruppe, in der sie gestellt war, einige Antworten gekommen waren, aber mehr wegen des „Sozialneids“ des Staatsanwalts als wegen der eigentlichen Antwort.
Wie immer bei diesen „Verbindungsfragen“ kommt es auf die Einzelheiten an, was hier m.E. kein Problem ist/war und daher hat es nur eine kurze/knappe Antwort gegeben:
„Moin, nun lassen wir mal die StA-Schelte beiseite, obwohl: Das so zu kommunizieren, ist schon ziemlich dumm :-).
Zur Sache: Was will der StA denn damit erreichen? Sie haben Tätigkeiten erbracht, die zum Anfall der Grundgebühr und Verfahrensgebühr Nr 4104 VV RVG geführt haben. Und die sind über § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG bei Ihnen und bleiben da auch. Siehe die Beispiele bei Burhoff/Volpert, RVG, § 48 Abs. 6 RVG Rn 28 und 29.“
Ich verweise wegen der Verbindungsfragen dann auf meinen Beitrag: Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 1 Verbindung von Verfahren, aus AGS 2022, 433 und natürlich – wie könnte es anders sein – <<Werbemodus an>> auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, wo die Fragen behandelt sind.