Und dann noch die Lösung des Freitagsrätsels, das am vergangenen Freitag lautete: Ich habe da mal eine Frage: Habe ich zweimal die Nr. 4106 VV RVG verdient?
Ich habe dem Kollegen wie folgt geantwortet:
„Moin,
zu der Frage gibt es auch noch: OLG Düsseldorf, RVGreport 2015, 64 = NStZ-RR 2014, 359 = AGS 2015, 128, und OLG Köln, AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362. Ich denke, dass es schwer werden wird, zweimal die Nr. 4106 VV RVG abzurechnen. Sie können es natürlich mit dem Argument „anderes Gericht“ = neue/andere Angelegenheit versuchen. M.E. werden Sie damit aber keinen Erfolg haben, da sich ja „in der Sache“ nichts geändert hat.“
Und dann hatte ich noch nachgefragt, ob der Kollege „von Anfang an Verteidiger [war], also auch schon im Abgeltungsbereich der Nr. 4104 VV RVG?“ Hintergrund für die diese Nachfrage ist/war, dass man, wenn der Kollege in dem Zeitraum den Mandanten noch nicht verteidigt hat, ggf. davon ausgehen kann, dass das Verfahren ja dann durch die Rücknahme der ursprünglichen Anklage wieder in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt worden ist und der Kollege dann zumindest die Nr. 4104 VV RVG auch verdient hat. War aber leider nicht der Fall.