Und dann noch das RVG-Rätsel, und zwar mal wieder aus der FB-Gruppe:
„Im Mai Anklage zum Strafrichter wegen 147 StGB, während 64er läuft, daher Beiordnung als Pflichtverteidiger im Juli. Eröffnungsbeschluss und Terminierung erfolgen Anfang September.
Danach wegen Aussagen des vormaligen Übergebers des Geldes neue Anklage nach 146 StGB Ende Oktober (betrifft gleiches Falschgeld).
Gestern Hauptverhandlung, in der die StA bei Geständnis zur Erstanklage (Gericht hat danach Hinweis nach 265 StPO bzgl. möglicher Verurteilung nach 146 StGB erteilt) Antrag nach 154 StPO zur Zweitanklage ankündigt. Es gab und gibt keinen Verbindungs- und auch keinen Eröffnungsbeschluß zur zweiten Anklage, Beiordnung für das Zweitverfahren wird im Termin beantragt. Nach geständiger Einlassung stellt StA besagten Antrag, Zweit-Verfahren wird heute nach 154 StPO eingestellt.
Ist nun in Bezug auf das Zweitverfahren „nur“ die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG abzurechnen oder doch wegen Befassung und Verhandlung im weiteren Sinne im Termin die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG, obwohl noch kein Eröffnungsbeschluß ergangen war?