Und im Gebührenrätsel heute dann mal wieder eine Frage aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“, und zwar: Neus oder altes Recht:
„Habe bereits geprüft und hoffe, wenn ich nicht falsch liege, auf Bestätigung:
Bestellung zum Pflichtverteidiger 2015
Hauptverhandlung LG pp. ab Februar 2020, Urteil im Juli 2021
Dagegen Revision
KFA bis hier nach altem Recht
Dann (teilw.) Aufhebung/Zurückverweisung durch BGH im März 2022
Neue Hauptverhandlung vor dem LG ab heute
Hierfür dann KFA nach neuem Recht.
Korrekt?“