Ich stelle heute dann mal wieder OWi-Entscheidungen vor. In den Tag starte ich mit dem KG, Beschl. v. 15.03.2023 – 3 Orbs 43/23 – zu den erforderlichen Urteilsfeststellungen bei § 11 Abs. 2 StVO – Stichwort: „Rettungsgasse“. Dazu führt das KG in einem Zusatz aus:
2. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Zwar ist den Feststellungen nicht unmittelbar zu entnehmen, dass Fahrzeuge „mit Schrittgeschwindigkeit“ fuhren oder „sich die Fahrzeuge im Stillstand“ befanden (§ 11 Abs. 2 StVO). Jedoch beschreiben sie, dass sich eine „Rettungsgasse“ gebildet habe. Bei verständiger Würdigung ist dieser Terminus nicht anders zu verstehen, als dass die Fahrzeuge, wie es § 11 Abs. 2 StVO erfordert, standen oder langsam fuhren.
Die Bewertung des Rechtsmittels, der Betroffene habe nur „rechtsseitig überholt“ (RB S. 3), ist nicht mit der vom Amtsgericht für glaubhaft gehaltenen (UA S. 3) Bekundung des polizeilichen Zeugen in Einklang zu bringen, der Betroffene sei „mindestens die 500 Meter seines Sichtbereichs“ in der Gasse gefahren (UA S. 3).
Ohne dass es darauf ankommt, dürfte § 11 Abs. 2 StVO ohnehin die gegenüber § 5 Abs. 1 StVO (Verbot des Rechtsüberholens) speziellere Norm sein, so dass ein Überholen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVO immer eine Verwirklichung dieser Norm bedeutet und die Regelvermutung des zugehörigen Rechtsfolgentatbestands der BKatV auslöst.“