Im Gebührenfrage dann heute eine Fragestellung, die ich so auch noch nicht hatte, und zwar:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich wende mich an Sie in einer Frage zum Gebührenrecht, die ich gar nicht für so exotisch hielt, die es aber offenbar ist – jedenfalls finde ich dazu nichts.
Die Frage ist, ob ein Vertreter i.S.v. 53 BRAO, der seine Kanzlei in einem anderen Gerichtsbezirk hat (Vertreter in Br.; der Vertretene sitzt in Be.), wenn er zu Hauptverhandlungsterminen nach Be. reist in den Verfahren, die er als Vertreter bearbeitet, nur die Terminsgebühr erhält oder auch Reisekosten (für Fahrt und Übernachtung). Das KG meint ja ohnehin, Verfahrens- und Grundgebühr erhalte er nicht; zu Reisekosten finden wir aber nichts.
Wissen Sie, wie dies (insbesondere in Be.) gehandhabt wird? „
Ich hatte dann gebeten, das ein wenig „anzufüttern“ und es kam dann noch folgender „Nachschlag“:
„Moin, die Idee ist folgende:
Die vertretene Person geht für ein paar Monate in Elternzeit. Während dieser Zeit bearbeitet ein Kollege aus Br. das Dezernat der Vertretenen. Er wird über das beA der Vertretenen tätig und deren Briefkopf (wie BRAO vorsieht), als Vertreter nach 53 BRAO. Wenn er dann für einzelne Hauptverhandlungstermine aus Br. nach Be. reist (er wäre nicht dauerhaft in Be., da die SchriftSachen auch von Br. aus getätigt werden können), stellt sich die Frage, ob er sich für den jeweiligen Termin beiordnen lassen kann anstelle der Vertretenen. Und ob er dann auch die Reisekosten für jeweils diesen Termin geltend machen kann.“