Nochmals Erstattung der Aktenversendungspauschale, oder: „Kopfschüttelentscheidung“ und Zeitdiebstahl

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Im zweiten Posting dann noch einmal etwas zur Erstattung der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG. Es handelt sich um den AG Tiergarten, Beschl. v. 21.02.2023 – 336 Cs 209/18. Das ist eine dieser – von mir so bezeichneten – „Kopfschüttelentscheidungen“, bei denen ich mich immer frage: Wozu braucht man für die Frage eigentlich eine Gerichtsentscheidung?

„Gestritten“ worden ist um Erstattung der Aktenversendungspauschale. Der Angeklagte ist frei gesprochen worden mit der Folge der Kosten- und Auslagenerstattung durch die Staatskasse. Der Verteidiger macht seine Gebühren geltend, die auch – wohl antragsgemäß – festgesetzt werden, nur eben die 12 EUR für die Aktenversendungspauschale nicht. Begründung offenbar: Hättest die Akten ja auch abholen können, daher sind die Kosten nicht notwendig. Dagegen dann die Erinnerung, die – natürlich – Erfolg hat:

„Entgegen der dem verfahrensgegenständlichen Beschluss zugrunde gelegten Auffassung stellen sich die im Zuge der Akteneinsichtnahme dem Rechtsanwalt entstandenen Versendungskosten grundsätzlich ohne Weiteres als notwendige Auslagen der Prozessführung dar und sind damit bei gegebenem Erstattungsanspruch auszugleichen. Notwendig im Sinne des § 464a Abs. 2 StPO sind Auslagen bereits dann, wenn Sie von dem Rechtsanwalt redlicherweise als Ausdruck einer verfahrenszweckgerichteten kosteneffizienten Prozessführung verstanden werden durfte, wobei dieser den ihm – etwa durch eine alternativ mögliche Abholung der Akte bei Gericht entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand – in die vergleichende Betrachtung miteinbeziehen darf; bei seiner Geschäftsführung im Grundsatz gar muss. Die Notwendigkeit der Kostenentstehung liegt damit bei Anfall einer Aktenversendungspauschale in Höhe von lediglich 12,00 Euro auf der Hand.“

Kostenbeamte/Rechtspfleger müssen viel Zeit haben, wenn sie solche „ausgekauten“ = mehrfach entschiedenen Fragen, immer wieder „zum Spruch stellen“. Die Zeit, die dadurch bei den Gerichten vergeudet wird, könnte man sicherlich nutzbringender einsetzen; es handelt sich also um „Zeitdiebstahl“.

Im Übrigen der VerfGH Berlin lässt das AG Tiergarten mit (mindestens) einer Entscheidung grüßen: VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.05.2022 – VerfGH 91/21.

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