Am Freitag hatte ich gefragt bzw. zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Kostenerstattung nach Einstellung?
Hier meine Antwort:
„Sie müssen zwei Dinge auseinander halten, und zwar:
Zunächst geht es um die Grundentscheidung. Die haben Sie mit der AG-Entscheidung, wobei ich nicht ganz verstehe, was die Einstellungsentscheidung zur Kostentragungspflicht gesagt hat. War da denn keine Kosten Grundentscheidung enthalten. Muss aber bzw. ich gehe davon aus, weil Sie ja Kostenfestsetzung beantragt haben. Das macht aber nur Sinn, wenn eine Kostengrundentscheidung enthalten war. Oder hat die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurückgenommen und eingestellt?
Allerdings: Wenn keine enthalten war, verstehe ich die Anfechtung nicht. Denn die ist doch an sich ausgeschlossen.
Unabhängig davon und das ist das Zweite: Die Tätigkeit in dem „Rechtsmittelverfahren“ wird nicht gesondert vergütet. Der Kostenfestsetzungsantrag wird durch die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren mit abgegolten. Sie müssen die insoweit entstandenen Tätigkeiten ggf. durch eine Erhöhung der Verfahrensgebühr abrechnen. Die Differenz zur Verfahrensgebühr ohne KFA und Rechtsmittelverfahren hat die Staatskasse zu tragen. Das ist der „letzte“ Satz der Entscheidung. Das ist aber im Zweifel akademisch, denn dabei wird sich kaum ein bzw. nur ein so geringes Plus ergeben, dass sich der Aufwand nicht lohnt.“