Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute:
„Moin,
für Ihren Gebührenfreitag:
A hat zwei Pflichtverteidiger X und Y. Gegen das Urteil des LG legt nur Y Revision ein – nicht X. X wird auch nicht entpflichtet.
X und Y begründen in jeweils getrennten Schriftsätzen auf Wunsch des A fristgerecht die durch Y eingelegte Revision.
Verdient X die Gebühr für das Revisionsverfahren? Ich meine – auch nach Lektüre des Burhoff/Volpert – ja, denn die bloße Einlegung gehört ohnehin zur Tatsacheninstanz und X ist nach wie vor beigeordnet.
Es gibt jedoch einige Kollegen, die sehen das anders und meinen X wäre „raus“. Was stimmt?“
Ganz klar ja.
Hier werden m.E. mehrere Fragen gestellt.
1. Ist X die Verfahrensgeb. für die Revisionsinstanz entstanden? Ich meine, ja.
2. Besteht für X ein Anspruch auf Zahlung der Verfahrensgebühr nebst Auslagen gegen die Landeskasse?
Die für das gerichtliche Verfahren erfolgte Bestellung des Pflichtverteidigers X gilt grds. bis zur Rechtskraft des Urteils; sie erstreckt sich daher auch auf Einlegung und Begründung der Revision oder Rechtsbeschwerde (§ 143 Abs. 1 StPO; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, § 49 Rn. 5 ff.).
Die Frage ist doch gestern gelöst worden.