Und dann als letztes Postin vor Weihnachten noch das RVG-Rätsel (damit man über die Feiertage etwas zu tun hat 🙂 ). Es enthält heute mal wieder eine Frage zur Nr. 4141 VV RVG, und zwar:
„Moin Herr Burhoff,
ich habe eine Anwendungsfrage zur obigen Verfahrensgebühr.
Und zwar haben wir einen Mandanten in einem Ermittlungsverfahren vertreten, die Angelegenheit wurde gem. § 154, Abs. 1 StPo am 24.09.2021 eingestellt (in der anderen Strafsache wurde er am 01.12.2021 freigesprochen), hernach wurden die Ermittlungen am 07.02.2022 wieder aufgenommen, in der Hauptverhandlung am 08.09.2022 wurde er dann freigesprochen.
Ich habe dazu in „aus RVGreport 2015, 42“ den Absatz c) „Wiederaufnahme“ des Verfahrens gefunden. Kann ich die obige Gebühr nun ansetzen – die Bezirksrevision sieht dieses anders – ?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen vorab!“