habe ich gedacht, als ich den Beschl. des OLG Rostock v. 10.08.2010 – I Ws 193/10 – gelesen habe. Da hatte das AG einen Strafbefehlsantrag „u.m.A…….“ dem Landgericht geschickt, also im Grunde eine Verweisung. Das LG hat dann übernommen und dann die Eröffnung abgelehnt – also den Antrag wie eine Anklage behandelt. Auf die sofortige Beschwerde hat das OLG aufgehoben und dem AG die Sache zur Entscheidung über den Strafbefehlsantrag zurückgeschickt mit der Erklärung.
1. Keine Verweisung von Strafbefehlsanträgen vom Amtsgericht an das Landgericht wegen sachlicher Unzuständigkeit.
2. Keine Eröffnungszuständigkeit des Landgerichts im Strafbefehlsverfahren.
Ich weiß manchmal wirklich nicht, warum man es sich so schwer macht und Wege sucht/geht, die in der StPO so nicht vorgesehen sind.
Schwer verständlich auch die Kostenentscheidung:
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt.
Was kann denn der arme Angeschuldigte dafür, wenn Gerichte derartigen Unfug machen?
Nichts.
Dass er den Unsinn trotzdem zu tragen hat, ist Folge des Spruchprivilegs, auch bekannt als Narrenfreiheit.