Am Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Wie viele Gebühren in der Strafvollstreckung?
Und darauf hatte ich dem Kollegen geantwortet:
„Moin,
verdient ist m.E. nur einmal die Nr. 4201 VV. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren, in dem Sie gegen die Entscheidung des LG und zu deren Zulässigkeit Wiedereinsetzung beantragt haben. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist keine Beschwerde in der Hauptsache (Vorbem. 4 Anm. VV). Ihre Tätigkeiten im Wiedereinsetzungsverfahren müssen Sie m.E. über § 14 Abs. 1 RVG geltend machen.
Zum StrEG: Sie haben doch gar keine Grundentscheidung.
Zum StrEG hatte der Kollege dann noch einmal nachgefragt. Ich habe ihn dann auf § 1 StREG und auf den OLG Köln, Beschl. v. 23.8.2022 – 2 Ws 372/02 – hingewiesen. Den Beschluss hatte ich in Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016, Teil I Rn 614 gefunden. Ich schreibe jetzt nichtsvon Bestellung 🙂 .