Am Freitag hatte ich nach: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Nr. 4141 VV RVG nach Verfahrensverbindung? gefragt. Hier meine Antwort an den Fragesteller:
„…. Nach Verbindung liegt nur noch eine Angelegenheit vor mit der Folge, dass nach § 15 RVG die Gebühr Nr. 4141 VV RVG auch nur noch einmal entstehen kann. Die Gebühr setzt für das Entstehen die anwaltliche Mitwirkung und die Einstellung voraus, d.h. die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr(en) haben vor der Verbindung und der Einstellung noch nicht vorgelegen. Es hilft also auch nicht § 15 Abs. 4 RVG.“
Der vom Fragesteller erwähnte Beitrag in RVG 2019, 442 ff. enthält zu der Frage übrigens keine Ausführungen. Ich sage jetzt nicht, wo man auch nachschauen kann 🙂 .