Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Nr. 4141 VV RVG nach Verfahrensverbindung?

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Und dann noch die RVG-Frage, mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“. Heute geht es um Verfahrensverbindung und die Nr. 4141 VV RVG,

“ …..mein Mandant hat sich von einer angeblichen Banken-Test-App hinters Licht führen lassen und fleißig Konten eröffnet und die Kontendaten an die angebliche Banken-Test-App weitergeleitet. So weit so doof.

Mittlerweile gibt es 10 gesonderte Ermittlungsverfahren, in denen ich mich überall bestellt und Beiordnung beantragt habe, da gleichzeitig noch ein „dickeres“ gesamtstrafenfähiges Verfahren gegen meinen Mandanten läuft. Glück muss man haben.

Wenn ich jetzt einen Einstellungsantrag in allen Verfahren gesondert stelle und begründe (was mit den vorliegenden Unterlagen gut möglich sein sollte) und die StA danach die Verfahren verbindet und alles einstellt, fällt die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nur einmal an, oder in allen Verfahren, da die Tätigkeit, die zur Einstellung führte vor Verbindung erfolgt ist?

Ist folglich das Wörtchen „wenn“ in Nr. 4141 VV RVG Abs. 1 ein zeitliches „wenn“, oder ein kausales „wenn“?

Im letzterem Fall, würde ich natürlich Gas geben

Die Frage hat Detlef Burhoff in Detlef Burhoff, RVGreport 2019, 442-446 wohl bereits diskutiert, hier habe ich aber nur die Zusammenfassung bei juris, die die Frage nicht beantwortet.“

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