Und hier dann noch die RVG-Frage. Ist nichts Dolles, aber „in der Not frisst der Teufel Fliegen“ = auch insoweit ist mein Ordner ziemlich leer.
Also hier die Frage, die aus einer FB-Gruppe stammt:
„Bin mir eigentlich sicher, brauche trotzdem noch eine Rückversicherung:Owi-Verfahren, Hauptverhandlungstermin, Aussetzung, da Zeugen nicht erschienen/länger abwesend, dann neue Terminierung 5 Monate später, Einspruchsrücknahme, da Mandant kalte Füsse.
Gebühr Nr. 5115 VV wg. Einspruchsrücknahme ist klar.
Entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV aufgrund der Aussetzung erneut (nochmals)?
Ich denke nein, lasse mich aber gerne belehren. Danke fürs Feedback.“