Ich habe da mal eine Frage: Was rechne ich denn nun für das gewonnene Beschwerdeverfahren ab?

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Und heute als RVG-Frage mal etwas mit etwas mehr Text 🙂 :

„Ich vertrete den Mandanten in einer kleineren Angelegenheit, angebliche Erpressung im Hinblick auf Herausgabe eines Mobiltelefons, Wert 150 €. Diesbezüglich gibt es ein eigenständiges Ermittlungsverfahren. Darum geht es erst mal nicht.

Diesbezüglich erwirkt die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss, und durchsucht beim Mandanten, um das Handy etc. zu finden. Im Rahmen eines (ausdrücklich so in der Akte auch genannten Zufallsfundes) entdeckt man beim Mandanten ca. 45.000 € in Bargeld. Aufgrund verschiedener Umstände wird angenommen, dass es sich um Gelder aus vorangegangenen Straftaten etc. handeln würde. Man beginnt, wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz etc. zu ermitteln, und legt ein eigenes Verfahren bei derselben Staatsanwaltschaft an. Auch in diesem gesonderten Verfahren vertrete ich den Mandanten.

Gegen die Sicherstellung/Beschlagnahme des Geldes lege ich Beschwerde ein. Meine ausführlich begrünte Beschwerde hilft das Amtsgericht mit wenigen dürren Sätzen nicht ab. Das Landgericht hingegen gibt meiner Beschwerde statt, hebt die Beschlagnahme auf und weist die Staatsanwaltschaft an, das Geld herauszugeben, alles mit schöner ausführlicher Begründung, die für die Staatsanwaltschaft einzig eine Ohrfeige ist, und die ich mir für vergleichbare, zukünftige Fälle gerne aufbewahre.

Auch ist in dem Beschluss enthalten, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens samt notwendige Auslagen des Beschwerdeführers von der Staatskasse zu tragen sind.

Das Ermittlungsverfahren als solches ist ja noch nicht eingestellt, dies macht dann die Staatsanwaltschaft irgendwann hoffentlich

Frage: Was kann ich im Hinblick auf die Beschwerde bzw. den geglückten Antrag auf Herausgabe des Geldes abrechnen? Nach meiner Erinnerung für das reine Beschwerdeverfahren ja nichts, das wäre allenfalls im Rahmen der Berücksichtigung des Betragsrahmens bei der Verfahrensgebühr nach VV 4100, 4104 zu berücksichtigen. Oder?

Was ist aber mit der Gebühr nach VV 4142? Sind dies Kosten, die im Rahmen der Übernahme der notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren von der Staatskasse bereits jetzt zu erstatten sind?

Vielen Dank fürs Mitdenken, irgendwie stehe ich hier gerade auf dem berühmten Schlauch.“

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