Und als dritte Entscheidung heute dann noch der KG, Beschl. v. 07.02.2022 – 2 Ws 11/22 – in einem „Kurzposting“. Das KG nimmt Stellung zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Worum es geht, erschließt sich aus dem Leitsatz, auf den ich mich hier beschränke:
Beschafft sich der Täter eine einheitliche Rauschgiftmenge zur gewinnbringenden Weiterveräußerung, so verwirklicht er den Tatbestand des Handeltreibens auch dann nur einmal, wenn er sie in mehreren Teilmengen absetzt.