Ich habe neulich über den AG Amberg, Beschl. v. 04.12.2021 – 7 Cs 114 Js 5614/18 (2) – berichtet (vgl. hier: Die FE wird entzogen, der Führerschein “eingezogen”, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG?).
Das AG hatte in den Fällen der Einziehung des Führerschein(dokuments) bei der Entziehung der Fahrerlaubnis den Anfall der Nr. 4142 VV RVG bejaht und war von einem Gegenstandswert von 300 EUR ausgegangen. Der Kollege Jendricke, der die Entscheidung erstritten hatte, war wegen des Gegenstandswertes in die Beschwerde gegangen. Nun hat sich das LG Amberg im LG Amberg, Beschl. v. 18.05.2022 – 11 Qs 9/22 – geäußert. Es hat das Rechtsmittel verworfen und nimmt dabei auch zum Anfall der Nr. 4142 VV RVG Stellung genommen:
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren zu Recht auf 300 € festgesetzt.
a) Zunächst ist festzustellen, dass nach Auffassung der Kammer für die Einziehung des Führerscheindokuments – entgegen der Entscheidung des Ausgangsgerichts – mangels gesetzlichen Gebührentatbestands keine Gebühr anfällt. VV 4142 RVG ist nicht einschlägig, da er den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht umfasst (OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2006 – 2 Ws 98/06). Die Einziehung des Führerscheindokuments ist aber lediglich zwingende Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis. Damit fällt auch diese nicht unter den Gebührentatbestand VV 4142 RVG.
Jedoch ist die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit nicht durch die Staatskasse angefochten worden. Die Kammer hat daher nicht über den Anfall der Gebühr VV 4142 RVG zu befinden, sondern dieser steht im vorliegenden Verfahren fest.
b) Da aber über den Anfall der Gebühr in vorliegender Sache rechtskräftig entschieden ist, ist über einen Gegenstandswert zu befinden. Die Gebühr ist auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 300 € zu berechnen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf den Beschluss des Ausgangsgerichts Bezug genommen, dem sich die Kammer anschließt.
Der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Führerscheinsachen Klasse B, BE den Auffangwert von 5.000 € vorschlägt, ist einerseits nicht verbindlich und andererseits im vorliegenden strafgerichtlichen Verfahren nicht maßgeblich. Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, den Auffangwert von 5.000 € für die Wertfestsetzung der Anwaltsgebühren heranzuziehen. Der Auffangwert ist grundsätzlich nur maßgeblich, wenn eine Schätzung in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht möglich ist. Vorliegend ist jedoch eine Schätzung möglich.
Die Kosten für die Wiedererlangung des Führerscheindokuments, das eingezogen wurde, hat das Amtsgericht auf 300 € geschätzt. Diese Schätzung ist nicht zu beanstanden und folgt dem Vorschlag des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 26.05.2021.
Maßgeblich waren insoweit die Verwaltungsgebühren, die für die Wiedererteilung eines Führerscheindokuments selbst anfallen – wie auch das Amtsgericht in seiner Entscheidung ausführt. Kosten, beispielsweise für eine MPU, sind bei der Wertfestsetzung insoweit nicht zu berücksichtigen. Letztlich sind diese erforderlich, weil die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wofür aber nach allen Ansichten und auch nach Ansicht des Verteidigers keine Gebühr nach VV 4142 RVG anfällt. Dann können diese Kosten aber auch nicht für die Wertfestsetzung betreffend die Einziehung berücksichtigt werden. Die Einziehung des Führerscheindokuments ist lediglich sekundäre Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Kosten für eine MPU beispielsweise fallen deshalb an, weil in erster Linie eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden muss, die in gewissen Fällen lediglich bei Vorlage einer MPU-Bescheinigung erteilt wird.
Damit ist es nicht zu beanstanden, dass lediglich die Verwaltungskosten, die sich auch auf die Erstellung eines neuen Führerscheindokuments beziehen, für die Bemessung der Anwaltsgebühren herangezogen wurden.“
Damit liegt die erste landgerichtliche Entscheidung zur Höhe des Gegenstandswertes in diesen Fällen vor. Andere Gerichte und die Vertreter der Staatskasse werden die Entscheidung mit Freude lesen, scheint damit doch der Ansatz über den Streitwertkatalog vom Tisch zu sein. Aber immerhin: 300 EUR sind besser als nichts.
Im Übrigen: Nichts hätte es aber gegeben, wenn der Bezirksrevisor seine im Verfahren vertretene Auffassung, dass die Gebühr Nr. 4142 VV RVG in diesen Fällen, nicht anfällt, weiter verfolgt hätte. Man merkt dem Beschluss des LG an, wie traurig der entscheidende Einzelrichter ist, dass die Frage wegen fehlenden Rechtsmittels der Staatskasse nicht zur Entscheidung anstand. Damit hätte man es dann als Einzelrichter aber auch bewenden lassen sollen.
Denn warum „hängt man sich so weit aus dem Fenster“ und entscheidet eine Frage, die man gar nicht entscheiden muss?. Und es ist die Übertragung der Entscheidung auf die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung gerade damit abgelehnt worden, dass die Frage des Anfalls der Gebühr nicht entschieden werden musste. Was soll dann also das obiter dictum? Und wenn schon ein obiter dictum in der Frage für erforderlich gehalten wird, dann darf man aber doch wohl eine vernünftige Begründung für die mitgeteilte Auffassung erwarten und nicht nur, dass die Einziehung des Führerscheindokuments lediglich zwingende Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis sei und damit die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht anfalle. Basta! Zudem setzt sich der Einzelrichter auch nicht mit entgegenstehender Rechtsprechung und Literatur auseinander. Auch das hätte man erwarten dürfen, wenn man schon meint, sich ungefragt äußern zu müssen. So überzeugt der Beschluss nicht, jedenfalls mich nicht.