Sicherlich in der Praxais gar nicht so selten. Nach einem versuchten Einrbuch wird daraus ein vollendeter, bei dem einiges entwendet worden ist. So auch im Fall des OLG Oldenburg im Beschl. v. 07.09.2010 – 1 Ss 124/10, in dem der Inhaber eines Ladengeschäfts, in dessen Türe eine Öffnung geschlagen wurde, bei der Polizei wahrheitswidrig angegeben hatt, durch die Öffnung sei Ware gestohlen worden. Das OLG sagt: Kein Fall des § § 145 d Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn für die Polizei aufgrund der Umstände bereits feststand, dass kein Diebstahl stattgefunden hatte, und die falsche Angabe deshalb zu keinen nennenswerten Ermittlungen führte.