Am Gebührenfreitag dann zunächst der AG Dresden, Beschl. v. 09.03.2022 – 217 OWi 635 Js 16243/21. Er behandelt die Frage des Entstehens der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG und beantwortet die Frage – das schon mal vorab – m.E. falsch.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 11.07.2020 kam es in Dresden zu einem Verkehrsunfall, an dem der vom Betroffenen geführte Pkw und ein Radfahrer beteiligt waren. Gegen den Betroffenen wurde deswegen ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung geführt, das die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25.09.2020 eingestellt und das Verfahren gem. § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben hat. Daraufhin wurde gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 10.11.2020 eine Geldbuße von 55,00 EUR festgesetzt.
Nachdem der Verteidiger des Betroffenen sich bereits im Ermittlungsverfahren am 09.09.2020 angezeigt und mit der Begründung, der Vorwurf sei nicht nachzuweisen, beantragt hatte, das Verfahren einzustellen, legte er am 17.11.2020, diesmal ohne weitere Begründung, Einspruch ein. Mit Beschluss vom 13.08.2021 hat das AG das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat der Verteidiger auch die Festsetzung einer Gebühr Nr. 5115 VV RVG beantragt. Die Festsetzung dieser Gebühr wurde abgelehnt. Gegen die Versagung der Gebühr hat der Verteidiger erinnert. Seine Erinnerung hatte keinen Erfolg:
„Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG.
Der Verteidiger hat diese besondere Erledigungsgebühr nur dann verdient, wenn er sich erkennbar mit dem Fall zumindest inhaltlich auseinandergesetzt hat auch wenn sein Vorbringen für die endgültige Einstellung nicht kausal zu sein braucht. Unbeachtlich ist auch, wann die Einlassung erfolgt – ob oder gegebenenfalls nur – im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder erst gesondert im Bußgeldverfahren, denn es ist anerkannt, wie der Verteidiger zutreffend ausführt, dass eine Tätigkeit „aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt und dann später zur Einstellung führt“.
So stellt das viel zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2008, IX ZR 174/07, fest: „Es wäre reine Förmelei, für das Entstehen der Erledigungsgebühr gesonderte, an die Bußgeldbehörde gerichtete Schriftsätze zu verlangen, die möglicherweise den bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft gehaltenen Vortrag wiederholen;
Irrig ist aber die Auffassung des Anwaltes, „für das Entstehen der Gebühr genügt jedes aktive Mitwirken des Verteidigers“.
Denn auch in der zitierten Entscheidung, die einen gleichgelagerten Sachverhalt zum Gegenstand hatte – auch dort wurde das ursprüngliche Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung anlässlich einer Vorfahrtsverletzung zunächst von der Staatsanwaltschaft, später nach Abgabe an die Verwaltungsbehörde, dort eingestellt – hatte sich der Anwalt in zwei Schriftsätzen mit konkreten, auf den Unfallhergang bezogenen Erwägungen sowohl zum Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung als auch den des fahrlässigen Vorfahrtsverstoßes befasst.
Nach den Vorgaben dieser Entscheidung hat der Verteidiger vorliegend zu wenig geleistet, um sich die begehrte Gebühr verdient zu haben. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschränkte sich seine Tätigkeit in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 09.09.2020, nur auf die Erklärung, „aus hiesiger Sicht ist bis zum heutigen Tage der Vorwurf meines Mandanten nicht nachgewiesen“. Dies ist keine auf den Unfallhergang bezogene Erwägung im oben genannten Sinn, zumal der Verteidiger diese Ausführung noch vor Erhalt der Akteneinsicht abgegeben hatte. Im Bußgeldverfahren hatte der Verteidiger seinen Einspruch zudem nicht begründet.“
Wie gesagt: M.E. falsch. Denn nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung reicht als Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG bzw. der 4141 VV RVG jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit aus (s. u.a. BGH, a.a.O.). Eine besondere Qualität der Tätigkeit, wie offenbar das AG Dresden meint, ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Verteidiger den Einspruch und/oder einen Einstellungsantrag nicht besonders begründen. Diese Forderung stünde auch im diametralen Gegensatz dazu, dass allein die Mitteilung, dass der Mandant schweigen werde, als Mitwirkung ausreicht, wenn dann das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Offenbar war es hier ja auch so, dass die Erklärung im Ermittlungsverfahren dazu geführt hat, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt und dann das Verfahren an die Bußgeldbehörde abgegeben hat. Dort wirkte die Erklärung dann offenbar so nach, dass auch das AG eingestellt hat. Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG hätte also festgesetzt werden müssen.
Ich denke auch, dass die Entscheidung rechtsfehlerhaft ist. Erforderlich ist neben der Anregung zur Einstellung nur irgendein Mitwirken und das ist erfolgt.