Der BGh hat jetzt ausgeführt, dass die Versagung der Stellung weiterer Beweisanträge in einem HV-Termin, in dem bereits mehrere Beweisanträge gestellt waren und der Verweis auf den HV-Folgetag zulässig ist. Es stelle keine unzulässige Beeinträchtigung des Rechts eines Angeklagten auf Stellung von Beweisanträgen dar, wenn der Vorsitzende die Stellung weiterer Beweisanträge an einem Hauptverhandlungstag ablehne, an dem der Angeklagte bereits über 20 Beweisanträge gestellt habe und ihn darauf verweise, dass er am folgenden Hauptverhandlungstag (hier entsprach dieser unmittelbar dem Folgetag) ohne Rechtsverlust weitere Beweisanträge stellen könne. In einer derartigen Konstellation sei keine Einschränkung der Verteidigung zu befürchten, wenn das Gericht sich am Folgetag auch an seine Zusage zur Erlaubnis der Stellung weiterer Beweisanträge hält (vgl. BGH, Beschl. v. 03.08.2010 – 4 StR 192/10). Etwas anderes wird m.E. jedenfalls gelten, wenn ein Beweismittelverlust zu befürchten ist.
Daran ist nun nicht viel Neues. Grundsätzlich bestimmt der Vorsitzende im Rahmen der Verhandlungsleitung, wann Gelegenheit zur Antragstellung gewährt wird.
Angesichts des in der Entscheidung geschilderten Prozessablaufs ist nicht erkennbar, dass Beweismittelverlust drohte.
Zudem kann nicht nur die Entgegennahme der Anträge, sondern auch die Entscheidung über die Anträge zurückgestellt werden, was insbesondere dann sinnvoll ist, wenn sich manche Anträge durch ohnehin vorgesehene Beweiserhebungen erledigen können (z.B. die Frage, ob Auslandszeugen zu vernehmen sind oder eine Auswechslung des Beweismittels in betracht kommt).