Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Nochmals – welche Gebühren im Einziehungsverfahren?
Ich hatte dann noch einmal nachgefragt:
„Was haben Sie denn abgerechnet?
Vorbem. 4 Abs 5 VV RVG ist es nicht. Da geht es nur um Kosten pp.“
Der Fragesteller hatte geantwortet mit:
„… für die Beschwerde haben wir noch nichts abgerechnet. Für die Tätigkeit in der Einziehung haben wir die 1,0 VG nach Nr. 4142 VV abgerechnet.“
Und darauf habe ich dann geantwortet:
„M.E. nicht richtig. Das dürfte nach Teil 4 Abschniit 2 gehen. Sie sind ja nicht mehr im Erkenntnisverfahren. Also Nr 4204 VV RVG und Nr. 4204 VV RVG mit Vorbem 4.2 VV RVG.
OLG Köln, 28.02.2018 – III-2 Ws 73/18“
Die Entscheidung des OLG Köln in einem vergleichbaren Fall ist m.E. zutreffend.