Reisekosten des Rechtsanwalts am/vom dritten Ort, oder: Nicht nur Erstattung der fiktiven Reisekosten

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Heute ist Gebührenfreitag. Und ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 14.09.2021 – VIII ZB 85/20. Thematik: Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts. Die Entscheidung ist zwar im Zivilrecht ergangen, die Ausführungen des BGH haben m.E. aber auch darüber hinaus Bedeutung.

Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Leasingsnehmers gegen eine in München ansässige Leasinggesellschaft auf Rückabwicklung eines Leasingvertrags. Geklagt wurde beim LG München I. Die beklagte Gesellschaft hat für das Verfahren eine in Köln ansässige Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Die war auf Leasingrecht spezialisiert. Das LG München I hat die Klage abgewiesen und dem Kkläger die Verfahrenskosten auferlegt. Der Kläger hat zunächst Berufung eingelegt, die aber wieder zurückgenommen. Das OLG hat ihm dann die Kosten auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin dann für des erstinstanzliche Verfahren die Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigeten aus Kölner in Höhe von rund 290 EUR geltend gemacht. Das LG München I hat lediglich Fahrtkosten in Höhe von 20 EUR und eine Abwesenheitspauschale von 25 EUR anerkeannt. Dagegen das Rechtsmittel zum OLG. Das die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort als notwendig und damit verbundene Mehrkosten als grundsätzlich erstattungsfähig angesehen, die hierdurch ausgelösten Mehrkosten seien jedoch nicht automatisch in voller Höhe erstattungsfähig. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte Erfolg.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines nicht am Prozessort und auch nicht am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten.
2. War die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten einer Partei im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Partei vor dem Gericht an ihrem Sitz nicht auf die fiktiven (Reise-)Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz an dem von dem Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes liegt. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 – VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn.16).

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