So, dann ist es so weit. Das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“, über das ich ja schon mehrfach berichtet habe (zuletzt u.a. hier: Die “Fortentwicklung der StPO” im Bundestag, oder: Nachts um 00.20 Uhr in Berlin, früher dann schon Nach der “Effektivierung” und der “Modernisierung” kommt die “Fortentwicklung” der StPO, oder: Warum? und Aktueller Stand der “Fortentwicklung der StPO” oder: “Mehr, mehr, mehr schrie der kleine Häwelmann”), ist dann heute am 30.06.2021 im BGBl. verkündet worden (vgl. hier).
Nach Art. 28 des Gesetzes treten die Änderungen in der StPO dann morgen am 01.07.2021 in Kraft. Auf die wesentlichen Änderungen habe ich ja schon hingewiesen. Ich wiederhole noch einmal:
- Es gibt einen neuen § 95a StPO, der eine „heimliche Beschlagnahme“ erlaubt.
- In § 99 Abs. 2 StPo ist ein neues „Auskunftsverlangen“ eingeführt.
- Durchsuchungen (§ 104 StPO) zur Nachtzeit sind erleichtert/erweitert worden.
- Der Tatbestandskatalog bei der Telefonüberwachung (100a StPO) und der Onlinedurchsuchung (§ 100b StPO) ist erweitert/verschärft worden.
- Als neue Fahndungsmaßnahme wurde ein neuer § 163g StPO eingeführt, der eine „Automatische Kennzeichenerfassung“ vorsieht.
- Die Revsionsbegründungsfrist des § 345 StPO ist in Verfahren, in denen die Urteilsabsetzung lange gedauert hat, verlängert worden.
Und: Ich hatte ja auch schon darauf hingewiesen: Zu den Änderungen gibt es ein Ebook von mir, und zwar:
„Fortentwicklung der StPO u.a. Die Änderungen in der StPO 2021 – ein erster Überblick.
Man kann das Ebook natürlich auf meiner HP bestellen, und zwar hier auf der Bestellseite. Preis: 27 EUR. Für die Vorbesteller kommt es automatisch.
Und: In den im Herbst anstehenden Neuauflagen des „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“, 9. Auflage, und des „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“, 10. Auflage, werden die Änderungen natürlich auch alle berücksichtigt sein.