Und dann noch die heutige RVG-Frage, und zwar (noch einmal):
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich habe in einem Strafverfahren eine Honorarvereinbarung geschlossen, die Rechnung hat die Rechtschutzversicherung meines Mandanten bezahlt. In diesem Verfahren kam eine Einziehung in Betracht, so daß ich eine Rechnug an die RS über die Gebühr Ziff. 4142 VVRVG gestellt habe. Ich habe eine Vollmacht für das Strafverfahren und eine Vollmacht für das Arrestverfahren.
Die RS lehnt ab: Es liegt nur ein Verfahren vor. Das Arrestverfahren ist von der Honorarvereinbarung umfaßt. Eine Spaltung ist unzulässig. Wer hat Recht?“