Teilnahme an einer Videovernehmung, oder: Vernehmungsterminsgebühr?

entnommen Wikimedia.org
Dehani bandara – Eigenes Werk

Die zweite RVG-Entscheidung stammt heute vom LG Osnabrück. Das hat im LG Osnabrück, Beschl. v. 17.06.2021 – 2 Qs 34/21 – eine Frage entschieden, zu der bisher keine Rechtsprechung vorgelegen hat. Nämlich die Frage, ob die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt „nur“ an einer Videovernehmung teilgenommen hat. So war es hier. Der Rechtsanwalt hat sich während der richterlichen Vernehmung in einem Nebenraum aufgehalten, in dem eine Videoübertragung der Vernehmung gezeigt wurde. Das LG hat das Entstehen der Gebühr bejaht:

„Die vom Amtsgericht ausdrücklich zugelassene Beschwerde ist begründet.

Die Gebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG ist angefallen. Nach Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG entsteht die Gebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen. Unerheblich ist dabei, in welcher Funktion der Rechtsanwalt an der richterlichen Vernehmung teilnimmt, ob als Vertreter des Beschuldigten oder als Beistand eines Zeugen und auch, ob der Verteidiger an der Vernehmung aktiv teilgenommen hat, also z.B. Fragen gestellt oder sonst auf den Gang der Vernehmung Einfluss genommen hat. Zwar ergibt sich die Anwesenheit des Verteidigers nicht aus dem Protokoll. Indessen hat der Beschwerdeführer durch seine eigene anwaltliche Versicherung, insbesondere durch die anwaltliche Versicherung von Frau Rechtsanwältin pp. hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer bei dem Vernehmungstermin in einem Nebenraum, in dem eine Videoübertragung der Vernehmung gezeigt wurde, zumindest zeitweise – zum Ende der Vernehmung hin -anwesend war. Dem steht die vage dienstliche Stellungnahme der vernehmenden Richterin — die sich zum anwaltlich versicherten späteren Erscheinen des Verteidigers nur allgemein äußert — nicht entgegen. Entsprechend waren die geltend gemachten Gebühren und die Umsatzsteuer — der Höhe nach begrenzt auf den Festsetzungsantrag —abweichend in der beantragten Höhe festzusetzen.“

M.E. richtig. So auch <<Werbemodus an >> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4102 VV Rn. 11, zur Bestellung hier. <<Werbemodus aus>>

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert